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vertrag, der zum Ende jeder Abrechnungsperiode aufgekündigt werden

kann) wird jedoch als zulässig angesehen.

b) Dem widerspricht aber in einer jüngeren Entscheidung der Oberste Ge-

richtshof (OGH, 04.09.2001, 5 Ob 98/01z): Die Bestellung des Woh-

nungseigentumsorganisators zum Verwalter, auch wenn diese bereits in

den Kaufverträgen vorgesehen ist, ist nicht unbillig und daher nicht

rechtswidrig.

Der OGH hat dabei zwischen einer befristeten und damit für einen be-

stimmten Zeitraum unkündbaren Bestellung des Wohnungseigentumsor-

ganisators zum Verwalter und seiner nur unbefristeten Bestellung nicht

unterschieden; beides ist entsprechend dieser Entscheidung zulässig. Der

Nachteil, dass die Wohnungseigentümer in den ersten Jahren die Person

des Verwalters nicht selbst bestimmen können, sei dadurch entschärft,

dass sie dem Verwalter Weisungen erteilen und einen pflichtwidrig han-

delnden Verwalter jederzeit abberufen können.

Kaufanwartschaftsvertrag und/oder Kaufvertrag

Wenn es um eine Eigentumswohnung in einem neu zu errichtenden Ge-

bäude geht, so ist der erste Vertrag, den Sie als Wohnungsinteressent

unterschreiben, üblicherweise ein

„Kaufanwartschaftsvertrag“

. Dies

muss nicht notwendigerweise so sein, wird aber oft dann vorkommen,

wenn man in einer sehr frühen Bauphase eine Eigentumswohnung kauft.

Natürlich kommt es auch vor, dass man als ersten Vertrag gleich den ei-

gentlichen Kaufvertrag unterzeichnet, besonders dann, wenn die Wohn-

hausanlage schon fertiggestellt wurde.

Wie der Name „Kaufanwartschaftsvertrag“ schon sagt, werden Sie damit

zwar „Anwärter“ für den Kauf der Eigentumswohnung (das Gesetz sagt:

„Wohnungseigentumsbewerber“) – aber noch nicht Wohnungseigentü-

mer.

Wie dieser Vertrag bezeichnet wird (manchmal zum Beispiel auch als Vor-

vertrag), ist unerheblich. Wesentlich ist, dass Sie sich mit Abschluss des

Anwartschaftsvertrages verpflichten, die im Vertrag vorgesehenen Zah-

lungen zu leisten, sowie nach Bauabschluss einen Kaufvertrag und den

Wohnungseigentumsvertrag zu unterschreiben. Im Gegenzug sichert Ih-