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Weiters wäre auch zu beachten, dass von einer derartigen Sicherung
nicht nur der Fertigstellungs- sondern auch der Rückforderungsan-
spruch des Erwerbers umfasst ist.
b) Grundbücherliche Sicherung in Verbindung mit einer Zahlung nach dem
Ratenplan: Die Ratenplanmethode sieht vor, dass der Erwerber auf der
zu bebauenden Liegenschaft jedenfalls grundbücherlich (zB durch eine
Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 40 Abs
2 WEG) abzusichern ist. Falls der Erwerber grundbücherliche Lasten –
unter Anrechnung auf den Kaufpreis – nicht übernehmen will, muss die
Lastenfreiheit hergestellt sein bzw. die zukünftige Lastenfreiheit gesi-
chert sein. Weiters ist ein Treuhänder (Rechtsanwalt oder Notar) zu be-
stellen, der den Erwerber über das Rechtsgeschäft umfassend aufzu-
klären hat, den Baufortschritt kontrolliert und die Zahlungen entspre-
chend dem Baufortschritt beim Erwerber abruft.
Die Fälligkeit der Zahlungen des Erwerbers nach dem
Ratenplan
kann in
zwei Varianten - Ratenplan A oder Ratenplan B - vereinbart werden:
Ratenplan A:
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15 % des vereinbarten Preises bei Baubeginn aufgrund einer rechts-
kräftigen Baubewilligung
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35 % nach Fertigstellung des Rohbaus und des Daches
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20 % nach Fertigstellung der Rohinstallationen
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12 % nach Fertigstellung der Fassade und der Fenster einschließlich
deren Verglasung
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12 % nach Bezugsfertigstellung oder bei vereinbarter vorzeitiger Über-
nahme des eigentlichen Vertragsgegenstandes
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4 % nach Fertigstellung der Gesamtanlage
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2 % nach Ablauf von drei Jahren ab Übergabe des eigentlichen Ver-
tragsgegenstandes
Wenn es sich um den Erwerb von Wohnraum zur Deckung des dringenden
Wohnbedürfnisses des Erwerbers oder eines nahen Angehörigen handelt,
muss der Bauträger dem Erwerber beim Ratenplan A eine
Zusatzsicher-
heit
bieten. Er hat dem Erwerber zusätzlich eine Bankgarantie in der Höhe
von 10 % des vereinbarten Preises einzuräumen. Dies dient im Konkurs
des Bauträgers dazu, eventuelle Verteuerungen der Fertigstellung durch
andere Firmen abzufedern.