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vertrag im September 2009 abgeschlossen, eine Wohnung wird mit
Kaufvertrag vom 15. Mai 2010 verkauft. Bei beiden Verträgen ist vor-
gesehen, dass der jeweilige Erwerber binnen einer Woche ab Ver-
tragsabschluss Zahlungen von weit mehr als 150,-€/m² zu leisten
hat. Beide Verträge – auch der vom 15. Mai 2010 – unterliegen dem
BTVG, selbst wenn bei Abschluss des zweiten Vertrages das Bau-
vorhaben (die durchgreifende Erneuerung) bereits entsprechend weit
fortgeschritten war. Die restlichen fünf Wohnungen werden im No-
vember 2010, drei Monate nach Fertigstellung verkauft, es handelt
sich um „normale“ Kaufverträge, auf die das BTVG nicht anzuwen-
den ist.
Das Bauträgervertragsgesetz erfordert die Schriftlichkeit des Vertrages
und führt
zwingende Vertragsinhalte
aus. So ist jedenfalls der späteste
Übergabetermin für das Objekt anzuführen, es sind genaue Pläne und
Baubeschreibungen zu übergeben. Die zentrale Bestimmung des Bauträ-
gervertragsgesetzes ist jedoch die
Pflicht des Bauträgers, die Zah-
lungen des Erwerbers abzusichern
. Die Art des Sicherungsmittels ist im
Vertrag anzuführen. Es gibt mehrere Arten von Sicherungsmitteln, die der
Bauträger wählen kann; auf die wichtigsten wird im Folgenden näher ein-
gegangen:
a) Garantie oder geeignete Versicherung eines zur Geschäftsausübung im
Inland zugelassenen Kreditinstitutes, einer Versicherungsgesellschaft
oder einer inländischen Gebietskörperschaft (zB ein Bundesland).
Wenn ein Bauträger in der Praxis dieses Sicherungsmittel wählt, wird er
dem Erwerber wohl eine
Bankgarantie
übergeben. Im Fall des Kon-
kurses des Bauträgers kann man sich dann bezüglich der bereits gelei-
steten Zahlungen an die Bank, Versicherung etc. halten.
Eine Bankgarantie muss abstrakt (= an keine Bedingungen geknüpft)
formuliert sein; ausgenommen die Bedingung, dass der Erwerber den
Betrag, den er nun von der Bank zurückfordert, ordnungsgemäß be-
zahlt haben muss. Als Beispiel ein Auszug aus einer Mustergarantie:
„Wir (= die Bank) verpflichten uns, innerhalb von 14 Tagen nach Zustel-
lung Ihrer Aufforderung und ohne Prüfung des zugrundeliegenden
Rechtsverhältnisses und unter Verzicht auf alle Einwände bis zur Höhe
des oben bezeichneten Betrages samt Zinsen an Sie Zahlungen zu lei-
sten.“