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vertrag im September 2009 abgeschlossen, eine Wohnung wird mit

Kaufvertrag vom 15. Mai 2010 verkauft. Bei beiden Verträgen ist vor-

gesehen, dass der jeweilige Erwerber binnen einer Woche ab Ver-

tragsabschluss Zahlungen von weit mehr als 150,-€/m² zu leisten

hat. Beide Verträge – auch der vom 15. Mai 2010 – unterliegen dem

BTVG, selbst wenn bei Abschluss des zweiten Vertrages das Bau-

vorhaben (die durchgreifende Erneuerung) bereits entsprechend weit

fortgeschritten war. Die restlichen fünf Wohnungen werden im No-

vember 2010, drei Monate nach Fertigstellung verkauft, es handelt

sich um „normale“ Kaufverträge, auf die das BTVG nicht anzuwen-

den ist.

Das Bauträgervertragsgesetz erfordert die Schriftlichkeit des Vertrages

und führt

zwingende Vertragsinhalte

aus. So ist jedenfalls der späteste

Übergabetermin für das Objekt anzuführen, es sind genaue Pläne und

Baubeschreibungen zu übergeben. Die zentrale Bestimmung des Bauträ-

gervertragsgesetzes ist jedoch die

Pflicht des Bauträgers, die Zah-

lungen des Erwerbers abzusichern

. Die Art des Sicherungsmittels ist im

Vertrag anzuführen. Es gibt mehrere Arten von Sicherungsmitteln, die der

Bauträger wählen kann; auf die wichtigsten wird im Folgenden näher ein-

gegangen:

a) Garantie oder geeignete Versicherung eines zur Geschäftsausübung im

Inland zugelassenen Kreditinstitutes, einer Versicherungsgesellschaft

oder einer inländischen Gebietskörperschaft (zB ein Bundesland).

Wenn ein Bauträger in der Praxis dieses Sicherungsmittel wählt, wird er

dem Erwerber wohl eine

Bankgarantie

übergeben. Im Fall des Kon-

kurses des Bauträgers kann man sich dann bezüglich der bereits gelei-

steten Zahlungen an die Bank, Versicherung etc. halten.

Eine Bankgarantie muss abstrakt (= an keine Bedingungen geknüpft)

formuliert sein; ausgenommen die Bedingung, dass der Erwerber den

Betrag, den er nun von der Bank zurückfordert, ordnungsgemäß be-

zahlt haben muss. Als Beispiel ein Auszug aus einer Mustergarantie:

„Wir (= die Bank) verpflichten uns, innerhalb von 14 Tagen nach Zustel-

lung Ihrer Aufforderung und ohne Prüfung des zugrundeliegenden

Rechtsverhältnisses und unter Verzicht auf alle Einwände bis zur Höhe

des oben bezeichneten Betrages samt Zinsen an Sie Zahlungen zu lei-

sten.“