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Infoservice
Bauträgers steckengebliebenes Bauvorhaben mit einem neuen Bauträger
fertig stellen sondern lieber vom Vertrag zurücktreten und seine schon
geleisteten Zahlungen unkompliziert zurückerhalten.
Sonderfall – Bauträger, Erwerber und Dritter
Wenn der Erwerber das Recht an der Liegenschaft von einem Dritten er-
wirbt und gleichzeitig der Vertrag über die Errichtung oder durchgreifende
Sanierung der Wohnung mit dem Vertrag über die Liegenschaft eine wirt-
schaftliche Einheit bildet, liegt ebenfalls ein Bauträgervertrag vor. Dies na-
türlich nur unter der allgemeinen Bedingung, dass der Erwerber vor Fer-
tigstellung mehr als 150,-€/m² (an wen auch immer!) zu bezahlen hat.
BEISPIEL:
Die X-VerwertungsgesmbH verkauft 5 % Miteigentumsanteile an
Herrn A, damit verbunden das Nutzungsrecht an der Rohdachbo-
denfläche. Vereinbarungsgemäß sollen 1 Woche nach Vertragsab-
schluss 450,- €/m² für die Übertragung der Miteigentumsanteile an
die X-GesmbH zu bezahlen sein. Herr A wird im Vertrag berechtigt,
die Dachbodenfläche auszubauen; laut Kauvertrag muss er die Firma
B-BaugesmbH mit der Durchführung des Ausbaues betrauen. Der
Vertrag mit dem Liegenschaftseigentümer und der Vertrag mit dem
Bauträger bilden unzweifelhaft eine wirtschaftliche Einheit. Der Wer-
klohn an den Bauträger beträgt 1.200,- €/m² und soll zur Hälfte bei
Auftragserteilung, zur Hälfte bei Bezug fällig sein. Hier liegt ein Bau-
trägervertrag, der dem BTVG unterliegt, vor. Dies auch dann, wenn
vereinbart wird, dass die Baufirma ihr gesamtes Entgelt erst nach
Fertigstellung erhalten soll. Der Erwerber soll ja bereits vor Fertigstel-
lung mehr als 150,-€/m² an den Dritten (den Liegenschaftseigentü-
mer) bezahlen.
Wenn sich ein Käufer eines Rohdachbodens für die Ausbauarbeiten eine
Baufirma der eigenen Wahl sucht, wird man nicht von einer wirtschaftli-
chen Einheit der Verträge sprechen können. Das Bauträgervertragsgesetz
ist nicht anzuwenden. Trotzdem sollte man in einem derartigen Fall im
Werkvertrag mit der Baufirma wohl auch einen Ratenplan vereinbaren.
Besondere Rücktrittsrechte des Erwerbers nach dem BTVG
a) Der Erwerber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er nicht spätestens
eine Woche vor seiner Vertragserklärung alle wesentlichen Informatio-
nen über den Vertragsinhalt und den Wortlaut der Sicherung (zB die