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AK-
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den
Wohnungseigentumsvertrag
mit den übrigen (zukünftigen) Mitei-
gentümern der Liegenschaft
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den
Verwaltungsvertrag
gemeinsam mit den übrigen (zukünftigen)
Miteigentümern auf der einen Seite und dem Hausverwalter auf der
anderen Seite
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den
Beheizungsvertrag oder Wärmelieferungsvertrag
gemeinsam
mit den übrigen (zukünftigen) Miteigentümern auf der einen Seite und
dem Wärmelieferanten (zB Fernwärmeunternehmen) auf der anderen
Seite.
Während es dem Käufer selbstverständlich ist, dass der Wohnungseigen-
tumsorganisator, der ja auch sein Vertragspartner ist, den Vertragstext von
Kaufanwartschaftsvertrag und/oder Kaufvertrag zur Unterschrift vorlegt,
fragt er sich vielleicht, warum auch die anderen oben genannten Verträge
vom Verkäufer (Wohnungseigentumsorganisator) erstellt werden.
Einerseits soll durch diese Vorgangsweise die Wohnungseigentumsbe-
gründung möglichst rasch durchgeführt werden sowie die laufende Be-
wirtschaftung der Wohnhausanlage ohne Verzögerungen bzw. Unklar-
heiten beginnen können. Andererseits sichert sich der Wohnungseigen-
tumsorganisator – solange er noch jedem einzelnen (zukünftigen) Mitglied
der Eigentümergemeinschaft mächtig gegenübersteht – günstige Folge-
geschäfte. In der Regel wird nämlich der Wohnungseigentumsorganisator
sich selbst bzw. seine Tochterfirma schon in den Kaufverträgen auf meh-
rere Jahre befristet zum Verwalter der Wohnhausanlage bestellen lassen.
Das dabei „vereinbarte“ Honorar liegt meist über dem sonst üblichen Ho-
norar, das Hausverwalter am freien Markt verlangen. Solchen durchaus
nachteiligen Vereinbarungen kann man, wenn man eine bestimmte Woh-
nung haben will, meist nicht aus dem Weg gehen; der Verkäufer wird da-
rauf bestehen, dass sie auch diese Vereinbarung unterschreiben.
Die Rechtsprechung dazu:
a) Gemäß einer Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen
Wien (LGZ Wien, 29.12.2000, 41 R 254/00g) ist es unzulässig, dass der
Wohnungseigentumsorganisator sich selbst oder eine von ihm ausge-
wählte Firma auf eine unkündbare Zeit lang (also befristet) als Hausver-
walter bestellen lässt. Eine Bestellung des Wohnungseigentumsorgani-
sators als Verwalter auf unbestimmte Zeit (unbefristeter Verwaltungs-