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AK-

Infoservice

den

Wohnungseigentumsvertrag

mit den übrigen (zukünftigen) Mitei-

gentümern der Liegenschaft

den

Verwaltungsvertrag

gemeinsam mit den übrigen (zukünftigen)

Miteigentümern auf der einen Seite und dem Hausverwalter auf der

anderen Seite

den

Beheizungsvertrag oder Wärmelieferungsvertrag

gemeinsam

mit den übrigen (zukünftigen) Miteigentümern auf der einen Seite und

dem Wärmelieferanten (zB Fernwärmeunternehmen) auf der anderen

Seite.

Während es dem Käufer selbstverständlich ist, dass der Wohnungseigen-

tumsorganisator, der ja auch sein Vertragspartner ist, den Vertragstext von

Kaufanwartschaftsvertrag und/oder Kaufvertrag zur Unterschrift vorlegt,

fragt er sich vielleicht, warum auch die anderen oben genannten Verträge

vom Verkäufer (Wohnungseigentumsorganisator) erstellt werden.

Einerseits soll durch diese Vorgangsweise die Wohnungseigentumsbe-

gründung möglichst rasch durchgeführt werden sowie die laufende Be-

wirtschaftung der Wohnhausanlage ohne Verzögerungen bzw. Unklar-

heiten beginnen können. Andererseits sichert sich der Wohnungseigen-

tumsorganisator – solange er noch jedem einzelnen (zukünftigen) Mitglied

der Eigentümergemeinschaft mächtig gegenübersteht – günstige Folge-

geschäfte. In der Regel wird nämlich der Wohnungseigentumsorganisator

sich selbst bzw. seine Tochterfirma schon in den Kaufverträgen auf meh-

rere Jahre befristet zum Verwalter der Wohnhausanlage bestellen lassen.

Das dabei „vereinbarte“ Honorar liegt meist über dem sonst üblichen Ho-

norar, das Hausverwalter am freien Markt verlangen. Solchen durchaus

nachteiligen Vereinbarungen kann man, wenn man eine bestimmte Woh-

nung haben will, meist nicht aus dem Weg gehen; der Verkäufer wird da-

rauf bestehen, dass sie auch diese Vereinbarung unterschreiben.

Die Rechtsprechung dazu:

a) Gemäß einer Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen

Wien (LGZ Wien, 29.12.2000, 41 R 254/00g) ist es unzulässig, dass der

Wohnungseigentumsorganisator sich selbst oder eine von ihm ausge-

wählte Firma auf eine unkündbare Zeit lang (also befristet) als Hausver-

walter bestellen lässt. Eine Bestellung des Wohnungseigentumsorgani-

sators als Verwalter auf unbestimmte Zeit (unbefristeter Verwaltungs-