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nen der Bauträger („Wohnungseigentumsorganisator“) die Baudurchfüh-
rung und die Abwicklung der Wohnungseigentumsbegründung zu.
Auch wenn die Bezeichnung solcher Anwartschaftsverträge manchmal
recht harmlos klingen mag, so ist bereits damit der entscheidende Schritt
vom bloßen Interessenten zum Vertragspartner mit allen Rechten und
Pflichten getan. Bereits im Kaufanwartschaftsvertrag sollen daher die we-
sentlichen Inhalte der späteren Verträge – vor allem, wenn es sich um
außergewöhnliche Regelungen handelt – erwähnt werden.
Kaufanwartschaftsverträge bzw. Kaufverträge sollten folgende Bestand-
teile haben:
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Namen der Vertragspartner
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Genaue Bezeichnung der Liegenschaft unter Angabe des derzeitigen
Eigentümers
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„Baubeschreibung“ und genaue Pläne: Genaue Beschreibung der (zu
errichtenden) gesamten Wohnungseigentumsanlage und des konkre-
ten Wohnungseigentumsobjektes: Nutzfläche, voraussichtlicher Nutz-
wert, Bauform, Bauausführung, Art der Beheizung, Stockwerkslage,
Zubehör zum Wohnungseigentum, die Art und Größe von Gemein-
schaftsräumen, Grünflächen, Kinderspielplätzen und anderen Gemein-
schaftsanlagen. Als Beilage zum Kauf(anwartschafts)vertrag sollten
verbindliche Pläne von der betreffenden Wohnung wie auch von der
Gesamtanlage übergeben werden. Der Erwerb einer Wohnung, die erst
gebaut werden soll, erinnert immer ein wenig an den sprichwörtlichen
Kauf einer „Katze im Sack“. Der Kauf(anwartschafts)vertrag muss also
die mangelnde reale Besichtigungsmöglichkeit der zu erwerbenden
Wohnung soweit als möglich ausgleichen und die vom Wohnungsei-
gentumsorganisator zu erbringende Leistung detailliert und klar be-
schreiben.
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Grundausstattung und Regelung für Sonderwünsche, Gewährleistung
bei Sonderwünschen, Vergütung für nicht beanspruchte Grundaus-
stattung.
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Bauzeitplan mit Übergabetermin: Oft wird ein Fertigstellungstermin nur
mündlich genannt. Wenn er dann nicht eingehalten wird, ist die münd-
liche Zusicherung nur schwer zu beweisen und ein Schadenersatzan-
spruch deshalb kaum durchsetzbar. Vereinbaren Sie daher schriftlich
einen fixen Bezugstermin und für den Fall, dass dieser nicht eingehal-