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AK-

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nen der Bauträger („Wohnungseigentumsorganisator“) die Baudurchfüh-

rung und die Abwicklung der Wohnungseigentumsbegründung zu.

Auch wenn die Bezeichnung solcher Anwartschaftsverträge manchmal

recht harmlos klingen mag, so ist bereits damit der entscheidende Schritt

vom bloßen Interessenten zum Vertragspartner mit allen Rechten und

Pflichten getan. Bereits im Kaufanwartschaftsvertrag sollen daher die we-

sentlichen Inhalte der späteren Verträge – vor allem, wenn es sich um

außergewöhnliche Regelungen handelt – erwähnt werden.

Kaufanwartschaftsverträge bzw. Kaufverträge sollten folgende Bestand-

teile haben:

Namen der Vertragspartner

Genaue Bezeichnung der Liegenschaft unter Angabe des derzeitigen

Eigentümers

„Baubeschreibung“ und genaue Pläne: Genaue Beschreibung der (zu

errichtenden) gesamten Wohnungseigentumsanlage und des konkre-

ten Wohnungseigentumsobjektes: Nutzfläche, voraussichtlicher Nutz-

wert, Bauform, Bauausführung, Art der Beheizung, Stockwerkslage,

Zubehör zum Wohnungseigentum, die Art und Größe von Gemein-

schaftsräumen, Grünflächen, Kinderspielplätzen und anderen Gemein-

schaftsanlagen. Als Beilage zum Kauf(anwartschafts)vertrag sollten

verbindliche Pläne von der betreffenden Wohnung wie auch von der

Gesamtanlage übergeben werden. Der Erwerb einer Wohnung, die erst

gebaut werden soll, erinnert immer ein wenig an den sprichwörtlichen

Kauf einer „Katze im Sack“. Der Kauf(anwartschafts)vertrag muss also

die mangelnde reale Besichtigungsmöglichkeit der zu erwerbenden

Wohnung soweit als möglich ausgleichen und die vom Wohnungsei-

gentumsorganisator zu erbringende Leistung detailliert und klar be-

schreiben.

Grundausstattung und Regelung für Sonderwünsche, Gewährleistung

bei Sonderwünschen, Vergütung für nicht beanspruchte Grundaus-

stattung.

Bauzeitplan mit Übergabetermin: Oft wird ein Fertigstellungstermin nur

mündlich genannt. Wenn er dann nicht eingehalten wird, ist die münd-

liche Zusicherung nur schwer zu beweisen und ein Schadenersatzan-

spruch deshalb kaum durchsetzbar. Vereinbaren Sie daher schriftlich

einen fixen Bezugstermin und für den Fall, dass dieser nicht eingehal-