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Hat der Wohnungseigentumsorganisator trotzdem solche nicht wirksamen
Vereinbarungen mit Dritten geschlossen (zB Stellplätze, die im gemein-
samen Eigentum aller Wohnungseigentümer stehen, vermietet), so kann
die Vereinbarung aufgehoben werden. Jeder Wohnungseigentümer kann
bei Gericht die Rechtsunwirksamkeit dieser Verträge feststellen lassen.
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Künftige Instandhaltungs- und Verbesserungsarbeiten oder Vermitt-
lungsaufträge jeder Art können nur von den Wohnungseigentümern,
nicht aber vorweg vom Wohnungseigentumsorganisator vergeben
werden.
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Verkaufs- oder Wiederverkaufsvereinbarungen können nicht wirksam
getroffen werden.
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Allenfalls vereinbarte Konventionalstrafen und Reuegelder sind nicht
wirksam. Allerdings ist bei Nichterfüllung des Vertrages durch einen
Vertragspartner dem anderen der dadurch entstehende Schaden zu
ersetzen.
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Beschränkungen der in §§ 918 bis 921 sowie 932 und 934 ABGB fest-
gelegten Rechte können nicht rechtswirksam vereinbart werden. Die
§§ 918 bis 921 ABGB betreffen das Rücktrittsrecht und Schadener-
satzansprüche bei Nichterfüllung eines Vertrages oder bei nicht ent-
sprechender oder nicht termingemäßer Erfüllung von Verträgen. Das
begründete Rücktrittsrecht (wenn der Vertragspartner seine Zusage
nicht einhält) kann nicht ausgeschlossen oder von der Bezahlung einer
bestimmten Summe oder von der Bereitstellung eines Nachfolgers ab-
hängig gemacht werden. Weiters dürfen die Rückzahlung der bereits
erbrachten Eigenmittel nicht von bestimmten Bedingungen abhängig
gemacht werden (zB Nennung eines anderen Käufers), oder Scha-
denersatz- oder Erfüllungsanspruch ausgeschlossen oder beschränkt
werden. § 932 ABGB: Der Wohnungseigentumsorganisator darf die
Gewährleistung für eine mängelfreie Wohnung und mängelfreie allge-
meine Teile der Liegenschaft gegenüber dem Wohnungseigentums-
bewerber nicht ausschließen oder zeitlich oder inhaltlich beschränken
(gesetzliche ist drei Jahre, gegenüber dem Wohnungseigentumsbe-
werber haftet sein Vertragspartner; das ist der Wohnungseigentumsor-
ganisator, in der Regel aber nicht die bauausführenden Firmen). § 934
ABGB („laesio enormis“): Hat jemand für seine Leistung (hier: Kauf-
preis) eine Gegenleistung (hier: eine Wohnung) erhalten, die nicht ein-
mal halb soviel wert ist, wie seine Leistung, so kann er die Aufhebung
des Vertrages verlangen. Sein Vertragspartner kann die Aufhebung des