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AK-

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Vertrages aber verhindern, indem er den Teil der Leistung, für den kein

Gegenwert besteht, zurückzahlt.

BEISPIEL:

Hat jemand eine Wohnung (Wert € 100.000,-) um € 210.000,- ge-

kauft, so kann er gemäß § 934 ABGB die Aufhebung des Kaufver-

trages verlangen. Der Verkäufer kann aber auch € 110.000,- zurück-

zahlen, wodurch der Kaufvertrag aufrecht bleibt.

Baufertigstellung und die Schritte zum Eigentumserwerb

Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 40 WEG

Nach Unterzeichnung des Kauf(anwartschafts)vertrages sollten Sie sofort

die Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums-

rechts nach § 40 Abs 2 WEG

im Grundbuch

durch den Vertragserrichter

veranlassen. Erforderlich dazu ist die Vorlage des vom Wohnungseigen-

tumsorganisator unterschriebenen Kauf(anwartschafts)vertrages oder ei-

ner von ihm unterfertigten Erklärung, dass er der Anmerkung des Woh-

nungseigentums nach § 40 WEG zustimmt. Ist der Wohnungseigentums-

organisator nicht auch Liegenschaftseigentümer, so ist auch dessen Zu-

stimmung erforderlich.

Erst wenn diese Eintragung erfolgt ist, darf der Wohnungseigentum-

sorganisator vom Käufer Zahlungen entgegennehmen.

Es kann aller-

dings wirksam vereinbart werden, dass schon vorher Zahlungen an einen

gemeinsamen Treuhänder zu leisten sind.

Baufertigstellung

Der Wohnungseigentumsorganisator muss nun das Objekt gemäß den

Vereinbarungen des Kauf(anwartschafts)vertrages errichten und die bau-

polizeiliche Benützungsbewilligung erwirken. Sobald die Wohnung be-

ziehbar ist – also die Benützungsbewilligung erteilt ist –, muss die Woh-

nung übergeben werden, sofern der Wohnungseigentumsbewerber die

bis dahin vereinbarungsgemäß zu leistenden Beträge bezahlt hat.

Sobald dann die Bauführung an der Baulichkeit, in der sich die Eigen-

tumswohnung befindet, beendet ist, muss der Wohnungseigentumsorga-

nisator die Einverleibung des Wohnungseigentums im Grundbuch in die

Wege leiten.