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Vertrages aber verhindern, indem er den Teil der Leistung, für den kein
Gegenwert besteht, zurückzahlt.
BEISPIEL:
Hat jemand eine Wohnung (Wert € 100.000,-) um € 210.000,- ge-
kauft, so kann er gemäß § 934 ABGB die Aufhebung des Kaufver-
trages verlangen. Der Verkäufer kann aber auch € 110.000,- zurück-
zahlen, wodurch der Kaufvertrag aufrecht bleibt.
Baufertigstellung und die Schritte zum Eigentumserwerb
Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 40 WEG
Nach Unterzeichnung des Kauf(anwartschafts)vertrages sollten Sie sofort
die Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums-
rechts nach § 40 Abs 2 WEG
im Grundbuch
durch den Vertragserrichter
veranlassen. Erforderlich dazu ist die Vorlage des vom Wohnungseigen-
tumsorganisator unterschriebenen Kauf(anwartschafts)vertrages oder ei-
ner von ihm unterfertigten Erklärung, dass er der Anmerkung des Woh-
nungseigentums nach § 40 WEG zustimmt. Ist der Wohnungseigentums-
organisator nicht auch Liegenschaftseigentümer, so ist auch dessen Zu-
stimmung erforderlich.
Erst wenn diese Eintragung erfolgt ist, darf der Wohnungseigentum-
sorganisator vom Käufer Zahlungen entgegennehmen.
Es kann aller-
dings wirksam vereinbart werden, dass schon vorher Zahlungen an einen
gemeinsamen Treuhänder zu leisten sind.
Baufertigstellung
Der Wohnungseigentumsorganisator muss nun das Objekt gemäß den
Vereinbarungen des Kauf(anwartschafts)vertrages errichten und die bau-
polizeiliche Benützungsbewilligung erwirken. Sobald die Wohnung be-
ziehbar ist – also die Benützungsbewilligung erteilt ist –, muss die Woh-
nung übergeben werden, sofern der Wohnungseigentumsbewerber die
bis dahin vereinbarungsgemäß zu leistenden Beträge bezahlt hat.
Sobald dann die Bauführung an der Baulichkeit, in der sich die Eigen-
tumswohnung befindet, beendet ist, muss der Wohnungseigentumsorga-
nisator die Einverleibung des Wohnungseigentums im Grundbuch in die
Wege leiten.