AK-
Infoservice
71
■
■
Zustimmung zur Unterzeichnung später abzuschließender Verträge
gemäß einem vorgelegten Muster: Kaufvertrag, Wohnungseigentums-
vertrag, Verwaltungsvertrag, Beheizungsvertrag, Hausordnung, Benüt-
zungsregelung für gemeinsame Anlagen.
■
■
Schriftliche Zusage des Wohnungseigentumsorganisators, dass dem
Käufer das Wohnungseigentumsrecht an der bestimmten Wohnung
eingeräumt wird.
TIPP:
Diese Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts sollte
nach Vertragsunterzeichnung auch sofort durch den Vertragser-
richter im Grundbuch angemerkt werden (Anmerkung der Einräu-
mung von Wohnungseigentum gemäß § 40 Abs 2 WEG).
■
■
Wenn der Wohnungseigentumsorganisator nicht Gesamteigentü-
mer der Liegenschaft ist, muss zur Durchführung der grundbücherli-
chen Anmerkung seiner Zusage noch die Zustimmung de(s) anderen
Liegenschaftseigentümer(s) eingeholt werden. Diese Anmerkung ist
besonders wichtig und schützt Sie vor nachträglichen Belastungen
der Liegenschaft (und damit Ihres zukünftigen Miteigentumsanteils).
Die Wohnung kann nicht noch einmal verkauft werden, und der Woh-
nungseigentumsbewerber hat für den Fall, dass über das Vermögen
des Liegenschaftseigentümers der Konkurs oder der Ausgleich eröff-
net wird, den Anspruch, dass der ihm zustehende Liegenschaftsan-
teil und das damit verbundene Wohnungseigentum aus, der Konkurs-
bzw. Ausgleichsmasse ausgesondert wird.
■
■
Zustimmung des Wohnungseigentumsbewerbers zur Anmerkung der
vorbehaltenen Verpfändung bis zu einem ziffernmäßig fixierten Betrag
(§ 41 WEG): Kostensteigerungen machen es oft nötig, für die Fertig-
stellung des Bauvorhabens weitere Kredite aufzunehmen. Wenn ver-
einbart ist, dass der Käufer diese Kostensteigerungen bezahlt (wenn
also kein Fixpreis vereinbart ist), sichert sich der Wohnungseigen-
tumsorganisator durch diese Anmerkung ab, dass er den Betrag der
Kostensteigerung auch vom Käufer erhält.
■
■
Eine allfällige darüber hinausgehende Zustimmung des Wohnungsei-
gentumsbewerbers zur Aufnahme darüber hinausgehender Hypothe-
kardarlehen für Kostensteigerungen.
■
■
Bedingungen, unter denen eine Auflösung des Kauf(anwartschafts)
vertrages möglich sein soll.