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AK-

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setzung der Nutzwerte und die Bescheinigung der Baubehörde (oder ein

Gutachten eines Ziviltechnikers) über die Anzahl der selbständigen woh-

nungseigentumsfähigen Objekte dem Grundbuchgesuch beizulegen.

Der Gerichtsbeschluss über die Einverleibung des Wohnungseigentums

wird dann den Vertragsparteien zugestellt.

Klage auf Einverleibung des Eigentumsrechts (§ 43 WEG)

Diese Bestimmung schützt den Wohnungseigentumsbewerber vor allem

in der Gründungsphase. Trotz Abschlusses aller Verträge und Zahlung des

Kaufpreises und trotzdem die Bauführung an der Baulichkeit, in der sich

die Eigentumswohnung befindet, beendet ist, lassen sich manchmal Woh-

nungseigentumsorganisatoren mit der Eintragung des Käufers in das

Grundbuch – mit der Stellung bestimmter Anträge oder der Errichtung von

Urkunden – unangemessen lange Zeit.

Der Wohnungseigentumsbewerber kann im Fall einer Säumigkeit des

Wohnungseigentumsorganisators aber den Liegenschaftseigentümer kla-

gen, in die Einverleibung seines Mit- und Wohnungseigentums einzuwil-

ligen. Der Wohnungseigentumsbewerber hat auch die Möglichkeit, diese

Klage im Grundbuch anmerken zu lassen.

Konkurs des Wohnungseigentumsorganisators während der Bauphase

Wenn über das Vermögen des Wohnungseigentumsorganisators der Kon-

kurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde oder die Vorausset-

zungen für die Eröffnung des Konkurses vorliegen oder ein Antrag auf

Eröffnung des Konkurses nur mangels kostendeckenden Vermögens ab-

gewiesen wurde, stellt er bzw. der Masseverwalter in der Regel die Bautä-

tigkeit ein. Ob das Bauvorhaben von einem anderen Wohnungseigentum-

sorganisator fertiggestellt wird, entscheidet die nach Köpfen berechnete

Mehrheit der Wohnungseigentumsbewerber.

Stimmberechtigt sind alle Wohnungseigentumsbewerber,

die schon als schlichte Miteigentümer im Grundbuch eingetragen sind,

oder

für die zumindest die Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum

im Grundbuch angemerkt ist, oder

die die Klage auf Einverleibung des Eigentumsrechts (§ 43 WEG) be-

reits eingebracht haben und im Grundbuch anmerken haben lassen.