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Wenn sich die Mehrheit nicht einigt, kann jeder Wohnungseigentumsbe-
werber mittels Antrag im Außerstreitverfahren auch eine gerichtliche Ent-
scheidung über die Fortsetzung der Bauführung erwirken.
Übergabe und Übernahme der Wohnung/Gewährleistung
Wohnungseigentumsbewerber haben, wie bereits erwähnt, Anspruch auf
Übergabe der Wohnung, sobald die Wohnung fertiggestellt ist und die ver-
tragsmäßig bis zur Übergabe zu zahlenden Beträge bezahlt sind. Über
Nachforderungen kann später verhandelt werden!
TIPP:
Weist die Wohnung oder die Wohnhausanlage zum Zeitpunkt des
vereinbarten Übergabetermins aber solche Mängel auf, dass ein üb-
licher Gebrauch der Wohnung nicht oder nur schwer möglich ist, ist
man zur Übernahme der Wohnung nicht verpflichtet; auch dann
nicht, wenn der vertraglich vereinbarte Übergabetermin schon einge-
treten ist. In einem solchen Fall empfiehlt es sich, die Übernahme der
Wohnung zu verweigern und auf ordnungsgemäße Erfüllung des Ver-
trages (nämlich Übergabe der Wohnung und der allgemeinen Teile
der Liegenschaft in einem Zustand, der eine übliche Benützung ge-
währleistet) zu bestehen. Mit der Übergabe wird nämlich meist die
letzte Rate der Kaufpreiszahlung fällig. Verweigert man berechtigt die
Übergabe, muss man diese Rate noch nicht bezahlen und der Bau-
träger – der möglichst bald zu seinem Geld kommen möchte – wird
sich entsprechend bemühen, die Wohnung und die allgemeinen Teile
der Liegenschaft bald in einen entsprechend benützungsfähigen Zu-
stand zu bringen.
Bei Übergabe der Wohnung wird diese meist gemeinsam vom Wohnungs-
eigentumsbewerber, vom Wohnungseigentumsorganisator und eventuell
auch von Vertretern der bauausführenden Firmen besichtigt. Sinn dieser
Besichtigung ist es, eventuelle Mängel festzustellen. Erkennbare Mängel,
wie zB eine eingeschlagene Fensterscheibe oder ein abgesprungenes
Waschbecken, müssen dabei sofort gerügt werden.
Findet keine gemeinsame Begehung zum Zweck der Mängelfeststellung
statt, muss man nicht alles sofort kontrollieren. Natürlich empfiehlt es sich
aber, dem Vertragspartner festgestellte Mängel möglichst rasch bekannt
zu geben. Nicht alle Mängel sind sofort sichtbar; auch wenn Mängel erst