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AK-

Infoservice

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ellen Treuhandregister erfasst. Sie sind verpflichtet alle übernommen

Treuhandschaften dort anzuzeigen und registrieren zu lassen.

Rechtsanwälte können freiwillig Mitglied im Treuhandverband, Treu-

handbuch oder bei der Treuhandrevision (unterschiedlich je nach

Bundesland) der Rechtsanwaltskammern sein. Diesfalls haben auch

sie die übernommenen Treuhandschaften zu melden, damit die je-

weilige Rechtsanwaltskammer die Abwicklung der Treuhandschaft

kontrollieren kann. Achten Sie daher bei der Auswahl des Vertragser-

richters darauf, dass dieser einer derartigen Kontrolle unterliegt; be-

stehen Sie darauf, dass Ihnen der Vertragserrichter die entspre-

chende Meldung der Treuhandschaft an seine Notariats- oder

Rechtsanwaltskammer in Kopie übermittelt.

Auf eine Treuhandlösung könnte aber auch verzichtet werden, wenn

der Verkäufer dem Käufer den maximal fast ein Jahr alten

„Rangord-

nungsbescheid über die Anmerkung der Rangordnung der be-

absichtigten Veräußerung“

(im Original!) übergibt: Hat ein Liegen-

schaftseigentümer die Absicht, seine Liegenschaft zu veräußern, so

kann er beim Grundbuchgericht einen Rangordnungsbescheid darü-

ber erwirken. Dieser wird nur in einfacher Ausfertigung ausgestellt und

hat ein Jahr Gültigkeit. Innerhalb dieses Jahres kann nur derjenige im

Range dieser Anmerkung eingetragen werden, der diesen Bescheid

vorlegt. Mit Ausfolgung dieses Bescheids kann der Käufer sicher sein,

dass innerhalb eines Jahres ab Ausstellung dieses Bescheides nur er –

als Inhaber des Bescheides – sein Wohnungseigentum im Grundbuch

eintragen lassen kann.

Garantie für lastenfreie Übergabe des Liegenschaftsanteils oder Ver-

einbarung darüber, dass Lasten vom Käufer übernommen werden

(dass der Käufer also in einen bestehenden Kreditvertrag des Verkäu-

fers eintritt) und deshalb der Barkaufpreis entsprechend gemindert ist.

TIPP:

Beschaffen Sie sich einen Grundbuchauszug, dort sind alle grundbü-

cherlich gesicherten Lasten vermerkt. Wenn es sich um ein mit För-

derungsmitteln errichtetes Objekt handelt, muss unbedingt abgeklärt

werden, ob noch ein Veräußerungsverbot zugunsten des Förde-

rungsgebers besteht. Dann kann nur mit seiner Zustimmung gekauft

werden.