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Noch schlimmer ist es, wenn ein Miteigentümer einer Liegenschaft als

Verkäufer und Wohnungseigentumsorganisator auftritt und die Einräu-

mung von Wohnungseigentum zusagt, ein anderer Miteigentümer dersel-

ben Liegenschaft aber gar nicht Wohnungseigentum begründen will und

sich dazu auch vertraglich nicht verpflichtet hat. Dann wird man Woh-

nungseigentum schwer erhalten können; Voraussetzung dafür ist nämlich,

dass alle Miteigentümer einheitlich der Wohnungseigentumsbegründung

zustimmen.

Gegen schlichtes Miteigentum ist zwar nicht prinzipiell etwas einzuwen-

den, da man ja theoretisch durch entsprechende vertragliche Vereinba-

rungen auch eine Rechtsstellung erhalten könnte, die im Ergebnis jener

von echten Wohnungseigentümern nahe kommt.

In der Praxis sehen die meist von den Verkäufern vorgelegten Verträge

ganz anders aus.

Aber auch bei echtem Wohnungseigentum im Althaus ist größte Vorsicht

angebracht!

Bisheriger Hauseigentümer bleibt Mehrheits-Wohnungseigentümer

Ein weiteres Problem im „Altbau-Wohnungseigentum“ besteht in jenen

Fällen, in denen ein Hauseigentümer (eine Verwertungsfirma) zwar Woh-

nungseigentum begründet, aber nicht alle Wohnungen verkauft, sondern

die Mehrheit der Anteile (mehr als 50 %) behält (oder an nahestehende

Personen überträgt). Damit hat er die Entscheidungsfindung der Eigentü-

mergemeinschaft praktisch in der Hand und hat weiterhin fast wie als Ver-

mieter das alleinige Sagen, weil sehr viele Entscheidungen innerhalb der

Eigentümergemeinschaft mit einfacher Mehrheit der Anteile beschlossen

werden können.

Oft wird in solchen Fällen die Hausverwaltung meist langfristig ebenfalls

vom früheren Alleineigentümer oder dessen Beauftragten durchgeführt.

Gerade das Zusammenwirken von Hausverwaltung und einem Mehrheits-

wohnungseigentümer stellen für die anderen Wohnungseigentümer ei-

gentlich eine unüberbrückbare Barriere dar. Die Hausverwaltung ist nur

von der Mehrheit kündbar, viele Beschlüsse können von der Mehrheit ge-

fasst werden. Selten wird man das Gefühl haben, dass man die Rechte

besitzt, die man üblicherweise mit Eigentum verbindet.