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Bauschadensversicherung zugunsten der anderen Miteigenümer

vorzulegen.

Ansprüche von Altmietern anderer Wohnungen

Bei der Begründung von Wohnungseigentum in einem Althaus werden die

Käufer von (Altbau-)Eigentumswohnungen ja auch Miteigentümer der Lie-

genschaft. Dies hatte bis zum WEG 2002 zur Konsequenz, dass die neuen

Wohnungseigentümer jedenfalls gegenüber den sogenannten Altmietern

(das sind die Mieter, die im betreffenden Haus schon vor Begründung von

Wohnungseigentum Mieter waren) anderer Wohnungen Vermieterstellung

hatten. Damit konnten alle Altmieter im Haus alle ihre mietrechtlichen An-

sprüche auch gegen die neuen Wohnungseigentümer geltend machen.

Seit dem WEG 2002 ist gesetzlich geregelt, dass – auch bei Altmietern –

nur mehr der Wohnungseigentümer Vermieter ist, dem das Wohnungsei-

gentum am vermieteten Objekt zukommt.

Geldansprüche, die aus der Zeit vor der Begründung von Wohnungsei-

gentum stammen, kann der Altmieter – wenn er gegen seinen Vermieter

erfolglos Exekution geführt hat – auch gegen die Eigentümergemeinschaft

geltend machen.

BEISPIEL:

Ein Altmieter, der eine Wohnung zu einem gesetzwidrig überhöhten

Mietzins angemietet hat, muss die Rückzahlung des in der Vergan-

genheit (auch vor der Wohnungseigentumsbegründung) geleisteten

gesetzwidrigen Mietzinses zuerst gegen „seinen“ Wohnungseigentü-

mer gerichtlich geltend machen. Nur wenn auch eine Exekution

nichts bringt, kann der Altmieter gegen die Eigentümergemeinschaft

(also mittelbar auch gegen Käufer anderer Eigentumswohnungen in

diesem Haus) vorgehen.

Weiters kann ein Altmieter die sogenannten „liegenschaftsbezogene An-

sprüche“ gegen seinen Vermieter (den Wohnungseigentümer seiner Woh-

nung) und immer auch gegen die Eigentümergemeinschaft geltend ma-

chen. Ein solcher Anspruch wäre etwa der mietrechtliche Anspruch auf

Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten.

Wenn Wohnungseigentum noch gar nicht begründet ist und man sich

(vorerst) als schlichter Miteigentümer „in das Haus einkauft“, mit der Ab-