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Bauschadensversicherung zugunsten der anderen Miteigenümer
vorzulegen.
Ansprüche von Altmietern anderer Wohnungen
Bei der Begründung von Wohnungseigentum in einem Althaus werden die
Käufer von (Altbau-)Eigentumswohnungen ja auch Miteigentümer der Lie-
genschaft. Dies hatte bis zum WEG 2002 zur Konsequenz, dass die neuen
Wohnungseigentümer jedenfalls gegenüber den sogenannten Altmietern
(das sind die Mieter, die im betreffenden Haus schon vor Begründung von
Wohnungseigentum Mieter waren) anderer Wohnungen Vermieterstellung
hatten. Damit konnten alle Altmieter im Haus alle ihre mietrechtlichen An-
sprüche auch gegen die neuen Wohnungseigentümer geltend machen.
Seit dem WEG 2002 ist gesetzlich geregelt, dass – auch bei Altmietern –
nur mehr der Wohnungseigentümer Vermieter ist, dem das Wohnungsei-
gentum am vermieteten Objekt zukommt.
Geldansprüche, die aus der Zeit vor der Begründung von Wohnungsei-
gentum stammen, kann der Altmieter – wenn er gegen seinen Vermieter
erfolglos Exekution geführt hat – auch gegen die Eigentümergemeinschaft
geltend machen.
BEISPIEL:
Ein Altmieter, der eine Wohnung zu einem gesetzwidrig überhöhten
Mietzins angemietet hat, muss die Rückzahlung des in der Vergan-
genheit (auch vor der Wohnungseigentumsbegründung) geleisteten
gesetzwidrigen Mietzinses zuerst gegen „seinen“ Wohnungseigentü-
mer gerichtlich geltend machen. Nur wenn auch eine Exekution
nichts bringt, kann der Altmieter gegen die Eigentümergemeinschaft
(also mittelbar auch gegen Käufer anderer Eigentumswohnungen in
diesem Haus) vorgehen.
Weiters kann ein Altmieter die sogenannten „liegenschaftsbezogene An-
sprüche“ gegen seinen Vermieter (den Wohnungseigentümer seiner Woh-
nung) und immer auch gegen die Eigentümergemeinschaft geltend ma-
chen. Ein solcher Anspruch wäre etwa der mietrechtliche Anspruch auf
Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten.
Wenn Wohnungseigentum noch gar nicht begründet ist und man sich
(vorerst) als schlichter Miteigentümer „in das Haus einkauft“, mit der Ab-