AK-
Infoservice
95
Altbaueigentumswohnung sollten Sie daher eingehende juristische Bera-
tung in Anspruch nehmen.
TIPP:
Sehr wichtig ist der Blick ins Grundbuch, wo Sie ersehen können, ob
Wohnungseigentum schon begründet ist. Auch die Beratung durch
einen Bausachverständigen wäre ratsam, da auf Grund des Bauzu-
standes die vielleicht notwendigen Sanierungsmaßnahmen in der
Wohnung bzw. im Haus den Kauf weit teurer machen, als geplant.
Beim Kauf einer Altbaueigentumswohnung gibt es zwei Möglichkeiten.
1) Die Begründung von Wohnungseigentum in dem Altbau ist erstgeplant
bzw. zwar schon eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen
Hier kauft man vorerst einen ideellen Anteil an einer bestimmten Liegen-
schaft. Der diesbezügliche Kaufvertrag kann nach seiner Beglaubigung
und nach der Bezahlung der Grunderwerbsteuer verbüchert werden.
Man kann dadurch vorerst (nur) schlichter Miteigentümer werden. Der
Verkäufer muss im Kaufvertrag die Einräumung des Wohnungseigen-
tumsrechts bezüglich einer bestimmten Wohnung schriftlich zusagen.
Damit wird man zum Wohnungseigentumsbewerber. Zur Absicherung
des Käufers gilt das gleiche wie beim Kauf einer Neubaueigentumswoh-
nung. Die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts sollte
nach Vertragsunterzeichnung durch den Vertragserrichter auch sofort im
Grundbuch angemerkt werden (
Anmerkung der Einräumung von Woh-
nungseigentum gemäß § 40 Abs 2 WEG
). Wenn der Wohnungseigen-
tumsorganisator nicht Gesamteigentümer der Liegenschaft ist, muss zur
Durchführung der grundbücherlichen Anmerkung seiner Zusage noch
die Zustimmung de(s) anderen Liegenschaftseigentümer(s) eingeholt
werden!
TIPP:
Erst wenn die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums-
rechts im Grundbuch angemerkt ist, darf der Wohnungseigentumsor-
ganisator vom Wohnungseigentumsbewerber Zahlungen entgegen-
nehmen. Am besten ist jedoch eine Vereinbarung, wonach man den
Kaufpreis bei einem Treuhänder (meist der Vertragserrichter) mit dem
Auftrag einzahlt, das Geld erst dann dem Verkäufer (Wohnungseigen-
tumsorganisator) zu übergeben, wenn die lastenfreie Einverleibung
des Wohnungseigentumsrechts des Käufers durchgeführt wurde.