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Grundbuch eingetragen wird. Die Zusage der Einräumung von Wohnungs-

eigentum zu Gunsten des Käufers sollte aber jedenfalls schon im Grund-

buch angemerkt sein.

Der Käufer nutzt dann die Wohnung noch nicht als Wohnungseigen-

tümer,

weil das Wohnungseigentum eben noch nicht im Grundbuch ein-

getragen ist. Das WEG sieht im Zusammenhang mit der laufenden Verwal-

tung der Liegenschaft aber besondere Rechte prinzipiell nur für solche

Miteigentümer vor, die auch als Wohnungseigentümer im Grundbuch ein-

getragen sind. Dies hätte zur Konsequenz, dass viele Regelungen des

WEG nicht zur Anwendung kommen, wenn man auf die Eintragung des

Wohnungseigentums noch warten muss.

Ein

bloßer Wohnungseigentumsbewerber

dürfte sich an Beschlussfas-

sungen nicht beteiligen, hätte keine Minderheitsrechte, keinen besonde-

ren Anspruch auf Rechnungslegung etc. Dem sollen aber entsprechende

gesetzliche Bestimmungen entgegenwirken. Sie sind allgemein gehalten

und gelten nicht nur für Altbau- sondern auch für Neubauwohnungseigen-

tum.

Geltung des WEG bereits vor der

Wohnungseigentumsbegründung37 Abs 5 WEG)

1. Wenn ein Wohnungseigentumsbewerber (die Zusage der Einräumung

des Wohnungseigentumsrechts) zwar im Grundbuch angemerkt ist,

aber weder noch andere Wohnungseigentumsbewerber auch schon als

Miteigentümer im Grundbuch eingetragen sind, hat er ab dem Bezug

des Objekts dieselben Nutzungsrechte an seiner Wohnung wie ein

Wohnungseigentümer. Weiters steht ihm – gegenüber dem Verwalter –

der Anspruch zu, dass er eine ordentliche und richtige Abrechnung

über alle Aufwendungen für die Liegenschaft erhält und ihm Einsicht in

die Belege zu gewähren ist.

Solange noch der Wohnungseigentumsorganisator alleine als Eigentümer

im Grundbuch steht, kann ein Wohnungseigentumsbewerber also nur we-

nige Sonderbestimmungen des WEG über die laufende Verwaltung der

Liegenschaft für sich in Anspruch nehmen.

2. Sobald eine Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts

im Grundbuch angemerkt ist und zumindest

ein Wohnungseigen-