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Grundbuch eingetragen wird. Die Zusage der Einräumung von Wohnungs-
eigentum zu Gunsten des Käufers sollte aber jedenfalls schon im Grund-
buch angemerkt sein.
Der Käufer nutzt dann die Wohnung noch nicht als Wohnungseigen-
tümer,
weil das Wohnungseigentum eben noch nicht im Grundbuch ein-
getragen ist. Das WEG sieht im Zusammenhang mit der laufenden Verwal-
tung der Liegenschaft aber besondere Rechte prinzipiell nur für solche
Miteigentümer vor, die auch als Wohnungseigentümer im Grundbuch ein-
getragen sind. Dies hätte zur Konsequenz, dass viele Regelungen des
WEG nicht zur Anwendung kommen, wenn man auf die Eintragung des
Wohnungseigentums noch warten muss.
Ein
bloßer Wohnungseigentumsbewerber
dürfte sich an Beschlussfas-
sungen nicht beteiligen, hätte keine Minderheitsrechte, keinen besonde-
ren Anspruch auf Rechnungslegung etc. Dem sollen aber entsprechende
gesetzliche Bestimmungen entgegenwirken. Sie sind allgemein gehalten
und gelten nicht nur für Altbau- sondern auch für Neubauwohnungseigen-
tum.
Geltung des WEG bereits vor der
Wohnungseigentumsbegründung37 Abs 5 WEG)
1. Wenn ein Wohnungseigentumsbewerber (die Zusage der Einräumung
des Wohnungseigentumsrechts) zwar im Grundbuch angemerkt ist,
aber weder noch andere Wohnungseigentumsbewerber auch schon als
Miteigentümer im Grundbuch eingetragen sind, hat er ab dem Bezug
des Objekts dieselben Nutzungsrechte an seiner Wohnung wie ein
Wohnungseigentümer. Weiters steht ihm – gegenüber dem Verwalter –
der Anspruch zu, dass er eine ordentliche und richtige Abrechnung
über alle Aufwendungen für die Liegenschaft erhält und ihm Einsicht in
die Belege zu gewähren ist.
Solange noch der Wohnungseigentumsorganisator alleine als Eigentümer
im Grundbuch steht, kann ein Wohnungseigentumsbewerber also nur we-
nige Sonderbestimmungen des WEG über die laufende Verwaltung der
Liegenschaft für sich in Anspruch nehmen.
2. Sobald eine Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts
im Grundbuch angemerkt ist und zumindest
ein Wohnungseigen-