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tumsbewerber als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen
ist,
gelten für die Verwaltung der Liegenschaft und die Rechte der Mitei-
gentümer aber die §§ 16 bis 34, 36 und 52 WEG.
Auch ein
bloßer Wohnungseigentumsbewerber
– der noch nicht als
Miteigentümer im Grundbuch steht aber für den die Zusage der Einräu-
mung des Wohnungseigentumsrechts im Grundbuch angemerkt wurde –
hat die Rechte eines Miteigentümers
, wenn sein späterer Miteigentum-
santeil durch ein Nutzwertgutachten schon bekannt ist.
Im Wesentlichen bedeutet dies, dass auch bloße Wohnungseigentumsbe-
werber bei Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft mit ihrem dann
schon bekannten „Stimmgewicht“ (der Größe ihres zukünftigen Anteils)
mitstimmen dürfen. Auch bestimmte Minderheitsrechte (zB ein einzelner
Miteigentümer kann die Verwalterpflichten durchsetzen, Abrechnungen
überprüfen lassen, die Bildung einer angemessenen Rücklage oder die
Durchführung von notwendigen Erhaltungsarbeiten erzwingen) können sie
in Anspruch nehmen.
TIPP:
Nach einem Wohnungskauf ist es daher wichtig, dass für Sie die Zu-
sage der Einräumung von Wohnungseigentum raschest grundbü-
cherlich angemerkt wird und Sie oder zumindest ein anderer Woh-
nungseigentumsbewerber rasch als Miteigentümer im Grundbuch
eingetragen werden.