Previous Page  105 / 264 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 105 / 264 Next Page
Page Background

AK-

Infoservice

97

2) Die Begründung von Wohnungseigentum ist bereits vollzogen, die Ei-

gentumswohnungen sind im Grundbuch bereits als solche ersichtlich

Dieser Fall birgt meist weniger Probleme; der Kaufvertrag ist der einzig

notwendige Vertrag. Dennoch sollte man auf die „Spezialitäten“ des Alt-

baueigentums achten und auch den Wohnungseigentumsvertrag prüfen.

Zur Sicherung seiner Kaufpreiszahlung sollte der Käufer so vorgehen, wie

im Abschnitt „Kaufvertrag bei bestehender Eigentumswohnung“ darge-

legt (Treuhandlösung bzw. Übernahme der Anmerkung der Rangordnung

der beabsichtigten Veräußerung im Original).

Wichtige Vertragspunkte

Neben den schon im Kapitel „Der Wohnungskauf“ dargelegten Erforder-

nissen der Vertragsgestaltung sollten bei einer Altbaueigentumswohnung

zusätzlich jedenfalls noch folgende Punkte vertraglich behandelt werden:

Wenn Wohnungseigentum noch nicht begründet wurde, sollte der Ver-

käufer jedenfalls dafür garantieren und haften, dass alle Miteigentümer

der Liegenschaft der Begründung von Wohnungseigentum zugestimmt

haben bzw. zustimmen werden und die Wohnungseigentumsbegrün-

dung bis zu einem bestimmten Datum durchgeführt wird.

Oft werden bei Wohnungseigentumsbegründung im Althaus umfang-

reiche Haussanierungsmaßnahmen durchgeführt. Auf die Problematik

des Bauzustandes eines schon mehrere Jahrzehnte alten Hauses und

das unter Umständen sehr hohe Reparaturerfordernis wurde bereits

hingewiesen. Eine vertragliche Regelung, ab wann bzw. in welchem

Umfang der Käufer für die gerade durchgeführten oder unmittelbar be-

vorstehenden Arbeiten mitzahlen muss, ist jedenfalls empfehlenswert.

Treffen bzw. beachten Sie derartige Vereinbarungen im Wohnungsei-

gentums- bzw. im Kaufvertrag. Manchmal wird dem Käufer einer Alt-

baueigentumswohnung (entweder nur mündlich oder schriftlich) zuge-

sagt, dass mit dem Kaufpreis für seine Wohnung auch Sanierungen und

Verbesserungen an allgemeinen Teilen des Hauses (zB neue Fassade,

Lifteinbau, Dachreparatur), die aber erst in Zukunft durchgeführt wer-

den sollen, mitbezahlt sind. In einem solchen Fall empfiehlt es sich je-

denfalls schriftlich zu vereinbaren, dass man einen Teil des Kaufpreises

zurückbehält und erst nach Durchführung der Arbeiten und Bezahlung

der Professionisten durch den Verkäufer den Kaufpreisrest bezahlt. Es

ist nämlich schon vorgekommen, dass die mit dem Kaufpreis bezahl-

ten Arbeiten nicht durchgeführt wurden oder der Verkäufer die ausfüh-