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AK-

Infoservice

103

a) Für die

Antragstellung hinsichtlich eines kostendeckenden Preises

gilt eine dreijährige Frist ab erstmaligem Bezug der Baulichkeit. Wenn

die Bauvereinigung innerhalb dieser Zeit aber die endgültige Höhe des

Preises noch nicht bekannt gegeben hat (noch keine Endabrechnung

vorgelegt hat), verlängert sich die Antragsfrist.

Ein Antrag muss sich auf Überprüfung der Angemessenheit des Preises

richten; dabei muss behauptet werden, die Endabrechnung sei nicht

richtig oder enthalte Leistungen, die nicht oder nicht vollständig er-

bracht worden seien.

Für dieses Verfahren gilt Folgendes:

Der belangten Bauvereinigung ist die Vorlage der Endabrechnung über

die gesamten Baukosten aufzutragen; der Vorlage ist ein Verzeichnis

aller Vertragspartner der Bauvereinigung anzuschließen;

danach ist dem Antragsteller aufzutragen, binnen 6 Monaten die be-

haupteten Berechnungsfehler kurz und vollständig anzugeben; gleich-

zeitig ist den von der Bauvereinigung genannten sowie dem Gericht

sonst bekannt gewordenen übrigen Vertragspartnern mitzuteilen, dass

sie berechtigt sind, in gleicher Weise behauptete Berechnungsfehler

binnen 6 Monaten anzugeben;

sodann hat das Gericht nach Durchführung einer mündlichen Verhand-

lung durch gesondert anfechtbaren Beschluss die Tatsachen, über

welche auf Grund der Einwendungen Beweis zu erheben ist, genau zu

bezeichnen;

nach Rechtskraft dieses Beschlusses ist ein zur Deckung der zur

Durchführung eines Sachverständigenbeweises (hinsichtlich klarer Re-

chenfehler ist kein Sachverständigenbeweis notwendig) erforderlicher

Kostenvorschuss zur Hälfte der Bauvereinigung und zur Hälfte den

Parteien aufzuerlegen, die Einwendungen erhoben haben.

Beispiele für mögliche Einwendungen gegen die Endabrechnung:

Rechenfehler

Es wurde weniger Leistung erbracht, als in der Endabrechnung aus-

gewiesen (zB es wurden 286 Fenster verrechnet, dass Gebäude hat

jedoch nur 250 Fenster).