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a) Für die
Antragstellung hinsichtlich eines kostendeckenden Preises
gilt eine dreijährige Frist ab erstmaligem Bezug der Baulichkeit. Wenn
die Bauvereinigung innerhalb dieser Zeit aber die endgültige Höhe des
Preises noch nicht bekannt gegeben hat (noch keine Endabrechnung
vorgelegt hat), verlängert sich die Antragsfrist.
Ein Antrag muss sich auf Überprüfung der Angemessenheit des Preises
richten; dabei muss behauptet werden, die Endabrechnung sei nicht
richtig oder enthalte Leistungen, die nicht oder nicht vollständig er-
bracht worden seien.
Für dieses Verfahren gilt Folgendes:
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Der belangten Bauvereinigung ist die Vorlage der Endabrechnung über
die gesamten Baukosten aufzutragen; der Vorlage ist ein Verzeichnis
aller Vertragspartner der Bauvereinigung anzuschließen;
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danach ist dem Antragsteller aufzutragen, binnen 6 Monaten die be-
haupteten Berechnungsfehler kurz und vollständig anzugeben; gleich-
zeitig ist den von der Bauvereinigung genannten sowie dem Gericht
sonst bekannt gewordenen übrigen Vertragspartnern mitzuteilen, dass
sie berechtigt sind, in gleicher Weise behauptete Berechnungsfehler
binnen 6 Monaten anzugeben;
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sodann hat das Gericht nach Durchführung einer mündlichen Verhand-
lung durch gesondert anfechtbaren Beschluss die Tatsachen, über
welche auf Grund der Einwendungen Beweis zu erheben ist, genau zu
bezeichnen;
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nach Rechtskraft dieses Beschlusses ist ein zur Deckung der zur
Durchführung eines Sachverständigenbeweises (hinsichtlich klarer Re-
chenfehler ist kein Sachverständigenbeweis notwendig) erforderlicher
Kostenvorschuss zur Hälfte der Bauvereinigung und zur Hälfte den
Parteien aufzuerlegen, die Einwendungen erhoben haben.
Beispiele für mögliche Einwendungen gegen die Endabrechnung:
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Rechenfehler
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Es wurde weniger Leistung erbracht, als in der Endabrechnung aus-
gewiesen (zB es wurden 286 Fenster verrechnet, dass Gebäude hat
jedoch nur 250 Fenster).