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DER PREIS EINER EIGENTUMSWOHNUNG

Der Kaufpreis

1. Von gemeinnützigen Bauvereinigungen errichtete Eigentumswohnungen

Kostendeckungsprinzip

Das sogenannte Kostendeckungsprinzip im Bereich der gemeinnützigen

Bauwirtschaft gilt nicht nur bei Mietwohnungen. Auch wenn eine gemein-

nützige Bauvereinigung (GBV) Eigentumswohnungen errichtet, kann sie

nach der prinzipiellen Regelung des Wohnungsgemeinnützigkeitsge-

setzes (WGG) dafür nicht verlangen, „was der Markt hergibt“; der Preis hat

sich an den Herstellungskosten (Grund- und Baukosten) zu orientieren.

Der kostendeckende Preis einer Wohnung einer GBV darf nicht höher sein

als: Herstellungskosten + 2 % Rücklage.

BEISPIEL:

Ein Bauvorhaben wurde mit einem (Herstellungs-)Kostenaufwand

von € 6.000.000,- errichtet; Frau Huber kauft eine Wohnung deren

Wohnnutzfläche (oder Nutzwert) genau 3 % der Gesamtnutzfläche

(des gesamten Nutzwertes) aller Wohnungen ausmacht; der Kauf-

preis im Sinn des Kostendeckungsprinzips beträgt 3 % von

€ 6.120.000,- (= Herstellungskosten des Gebäudes plus 2 %); im

konkreten Fall: € 183.600,-. Im Unterschied dazu könnte ein privater

Bauträger, dem dieselben Kosten entstanden sind, zu einem höheren

Preis (zB € 210.000.-) verkaufen.

Solche Wohnungen werden in aller Regel mit langfristigen Finanzierungen

und oft unter Inanspruchnahme von Förderungsmitteln gebaut. Bei Kauf-

vertragsabschluss wird ein einmaliger Betrag – ein Teil des Kaufpreises –

sofort verlangt, der Rest des Kaufpreises wird von den Wohnungseigentü-

mern durch die Übernahme der Darlehen langfristig abgezahlt.

Da sich der kostendeckende Preis an den gesamten Herstellungskosten

der Baulichkeit orientiert, steht die genaue Höhe des endgültigen Kauf-

preises oft erst lange nach Beendigung des Bauvorhabens fest, wenn die

Endabrechnung der Gesamtbaukosten vorliegt.