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DER PREIS EINER EIGENTUMSWOHNUNG
Der Kaufpreis
1. Von gemeinnützigen Bauvereinigungen errichtete Eigentumswohnungen
Kostendeckungsprinzip
Das sogenannte Kostendeckungsprinzip im Bereich der gemeinnützigen
Bauwirtschaft gilt nicht nur bei Mietwohnungen. Auch wenn eine gemein-
nützige Bauvereinigung (GBV) Eigentumswohnungen errichtet, kann sie
nach der prinzipiellen Regelung des Wohnungsgemeinnützigkeitsge-
setzes (WGG) dafür nicht verlangen, „was der Markt hergibt“; der Preis hat
sich an den Herstellungskosten (Grund- und Baukosten) zu orientieren.
Der kostendeckende Preis einer Wohnung einer GBV darf nicht höher sein
als: Herstellungskosten + 2 % Rücklage.
BEISPIEL:
Ein Bauvorhaben wurde mit einem (Herstellungs-)Kostenaufwand
von € 6.000.000,- errichtet; Frau Huber kauft eine Wohnung deren
Wohnnutzfläche (oder Nutzwert) genau 3 % der Gesamtnutzfläche
(des gesamten Nutzwertes) aller Wohnungen ausmacht; der Kauf-
preis im Sinn des Kostendeckungsprinzips beträgt 3 % von
€ 6.120.000,- (= Herstellungskosten des Gebäudes plus 2 %); im
konkreten Fall: € 183.600,-. Im Unterschied dazu könnte ein privater
Bauträger, dem dieselben Kosten entstanden sind, zu einem höheren
Preis (zB € 210.000.-) verkaufen.
Solche Wohnungen werden in aller Regel mit langfristigen Finanzierungen
und oft unter Inanspruchnahme von Förderungsmitteln gebaut. Bei Kauf-
vertragsabschluss wird ein einmaliger Betrag – ein Teil des Kaufpreises –
sofort verlangt, der Rest des Kaufpreises wird von den Wohnungseigentü-
mern durch die Übernahme der Darlehen langfristig abgezahlt.
Da sich der kostendeckende Preis an den gesamten Herstellungskosten
der Baulichkeit orientiert, steht die genaue Höhe des endgültigen Kauf-
preises oft erst lange nach Beendigung des Bauvorhabens fest, wenn die
Endabrechnung der Gesamtbaukosten vorliegt.