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die Preissteigerungen genau festgelegt werden. Die Geltendmachung der

Kosten und damit der Preissteigerung erfolgt mit der Endabrechnung.

Es sind auch Varianten bekannt, wo der vorläufige Kaufpreis zB mit dem

Baukostenindex für die Zeit zwischen Vertragserrichtung (oder früher!)

und Bezug (oder gar Abrechnung) wertgesichert ist. Dann werden die

Steigerungen des Kaufpreises wahrscheinlich über der allgemeinen Infla-

tionsrate liegen. Der Baukostenindex steigt nämlich meist (wesentlich) ra-

scher als der Verbraucherpreisindex.

Höchstpreis:

Dies ist eine Variante des oben dargestellten Preises. Der

Verkäufer ist berechtigt Kostensteigerungen zwischen Vertragserrichtung

und Fertigstellung nach zu verrechnen, jedoch nur innerhalb einer gewis-

sen Bandbreite (zB: „Der vorläufig vereinbarte Kaufpreis betragt

€ 210.000,- zum Stichtag 01.01.20xx. Die im Zuge einer Endabrechnung

nachgewiesen nach dem Stichtag aufgetretenen Kostensteigerungen

können auf den Käufer bis zu einer Höhe von maximal 4 % des ursprüng-

lich vereinbarten Kaufpreises überwälzt werden“).

Fixpreis:

Dabei wird ein bestimmter Betrag als Kaufpreis festgesetzt,

ohne die Möglichkeit zur Überwälzung von Preissteigerungen. Hier wird

auch keine Endabrechnung gelegt.

Wenn man die vertragliche Vereinbarung über den Preis nicht genau prüft,

kann selbst ein „Fixpreis“ manchmal im Nachhinein Überraschungen nicht

ausschließen. Dies dann, wenn vereinbart wurde, dass sich der Fixpreis

nur auf bestimmte Grundleistungen erstreckt, zum Beispiel aber nicht auf

die Wohnungsausstattung, auf die vereinbarten Sonderwünsche, etc.

Wird die Wohnung neu errichtet und während der Bauphase gekauft, so

ist die typische Zug-um-Zug-Leistung (Übergabe des Kaufpreises gegen

gleichzeitige Übergabe der Wohnung), wie beim Kauf einer bereits fertigen

Eigentumswohnung, nicht gegeben. Sie leisten als Wohnungseigentums-

bewerber bereits beträchtliche Zahlungen, noch bevor Sie den Schlüssel

zur Wohnung in Händen halten. Nochmals sei daher darauf verwiesen,

dass die

grundbücherliche Anmerkung der Einräumung des Woh-

nungseigentums

gemäß § 40 Abs 2 WEG erfolgen sollte, noch bevor ir-

gendwelche Zahlungen geleistet werden. Wichtig ist aber auch, dass Zeit-

punkt und Höhe der Zahlungen in einem vernünftigen Verhältnis zur Bau-