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die Preissteigerungen genau festgelegt werden. Die Geltendmachung der
Kosten und damit der Preissteigerung erfolgt mit der Endabrechnung.
Es sind auch Varianten bekannt, wo der vorläufige Kaufpreis zB mit dem
Baukostenindex für die Zeit zwischen Vertragserrichtung (oder früher!)
und Bezug (oder gar Abrechnung) wertgesichert ist. Dann werden die
Steigerungen des Kaufpreises wahrscheinlich über der allgemeinen Infla-
tionsrate liegen. Der Baukostenindex steigt nämlich meist (wesentlich) ra-
scher als der Verbraucherpreisindex.
Höchstpreis:
Dies ist eine Variante des oben dargestellten Preises. Der
Verkäufer ist berechtigt Kostensteigerungen zwischen Vertragserrichtung
und Fertigstellung nach zu verrechnen, jedoch nur innerhalb einer gewis-
sen Bandbreite (zB: „Der vorläufig vereinbarte Kaufpreis betragt
€ 210.000,- zum Stichtag 01.01.20xx. Die im Zuge einer Endabrechnung
nachgewiesen nach dem Stichtag aufgetretenen Kostensteigerungen
können auf den Käufer bis zu einer Höhe von maximal 4 % des ursprüng-
lich vereinbarten Kaufpreises überwälzt werden“).
Fixpreis:
Dabei wird ein bestimmter Betrag als Kaufpreis festgesetzt,
ohne die Möglichkeit zur Überwälzung von Preissteigerungen. Hier wird
auch keine Endabrechnung gelegt.
Wenn man die vertragliche Vereinbarung über den Preis nicht genau prüft,
kann selbst ein „Fixpreis“ manchmal im Nachhinein Überraschungen nicht
ausschließen. Dies dann, wenn vereinbart wurde, dass sich der Fixpreis
nur auf bestimmte Grundleistungen erstreckt, zum Beispiel aber nicht auf
die Wohnungsausstattung, auf die vereinbarten Sonderwünsche, etc.
Wird die Wohnung neu errichtet und während der Bauphase gekauft, so
ist die typische Zug-um-Zug-Leistung (Übergabe des Kaufpreises gegen
gleichzeitige Übergabe der Wohnung), wie beim Kauf einer bereits fertigen
Eigentumswohnung, nicht gegeben. Sie leisten als Wohnungseigentums-
bewerber bereits beträchtliche Zahlungen, noch bevor Sie den Schlüssel
zur Wohnung in Händen halten. Nochmals sei daher darauf verwiesen,
dass die
grundbücherliche Anmerkung der Einräumung des Woh-
nungseigentums
gemäß § 40 Abs 2 WEG erfolgen sollte, noch bevor ir-
gendwelche Zahlungen geleistet werden. Wichtig ist aber auch, dass Zeit-
punkt und Höhe der Zahlungen in einem vernünftigen Verhältnis zur Bau-