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AK-

Infoservice

Beträge, die für die Instandsetzung (= größere Sanierungen, die die Nut-

zungsdauer oder den Nutzungswert wesentlich erhöhen) ausgegeben

wurden, sind bei der Berechnung der ImmoEst abzugsfähig. Rechnungen

über solche Instandsetzungsarbeiten sollten deshalb jedenfalls aufgeho-

ben werden. Nicht abzugsfähig sind hingegen Ausgaben für die Instand-

haltung (= kleinere Reparaturen).

Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, dem Parteienvertreter die Richtigkeit

und Vollständigkeit seiner – der Steuerberechnung zugrundeliegenden –

Angaben schriftlich zu bestätigen. Mit der korrekten Berechnung und Ent-

richtung der ImmoEst durch den Parteienvertreter gilt die Einkommen-

steuer für Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen als abgegol-

ten.

Steuerbefreiungen

Hauptwohnsitzbefreiung:

Eigenheime und Eigentumswohnungen

können steuerfrei veräußert werden, wenn sie dem Verkäufer ab der

Anschaffung bis zum Verkauf für mindestens zwei Jahre durchgehend

als Hauptwohnsitz gedient haben oder wenn das Gebäude/die Woh-

nung innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung für mindes-

tens fünf Jahre durchgehend der Hauptwohnsitz war.

Selbst hergestellte Gebäude:

Beim Verkauf selbst hergestellter Ge-

bäude ist der auf das Gebäude entfallende Gewinn steuerfrei, nicht je-

doch der auf Grund und Boden entfallende Teil des Gewinnes. Dies gilt

allerdings nur dann, wenn das Gebäude innerhalb der letzten 10 Jahre

nicht zur Einkunftserzielung genutzt wurde. Der Befreiungstatbestand

gilt auch nicht für Teile eines bestehenden Gebäudes (zB Dachboden-

ausbau) und auch nicht für Generalsanierungen.

Tauschvorgänge von Grundstücken im Zuge eines Zusammenle-

gungs- oder Flurbereinigungsverfahrens