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Infoservice
Beträge, die für die Instandsetzung (= größere Sanierungen, die die Nut-
zungsdauer oder den Nutzungswert wesentlich erhöhen) ausgegeben
wurden, sind bei der Berechnung der ImmoEst abzugsfähig. Rechnungen
über solche Instandsetzungsarbeiten sollten deshalb jedenfalls aufgeho-
ben werden. Nicht abzugsfähig sind hingegen Ausgaben für die Instand-
haltung (= kleinere Reparaturen).
Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, dem Parteienvertreter die Richtigkeit
und Vollständigkeit seiner – der Steuerberechnung zugrundeliegenden –
Angaben schriftlich zu bestätigen. Mit der korrekten Berechnung und Ent-
richtung der ImmoEst durch den Parteienvertreter gilt die Einkommen-
steuer für Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen als abgegol-
ten.
Steuerbefreiungen
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Hauptwohnsitzbefreiung:
Eigenheime und Eigentumswohnungen
können steuerfrei veräußert werden, wenn sie dem Verkäufer ab der
Anschaffung bis zum Verkauf für mindestens zwei Jahre durchgehend
als Hauptwohnsitz gedient haben oder wenn das Gebäude/die Woh-
nung innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung für mindes-
tens fünf Jahre durchgehend der Hauptwohnsitz war.
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Selbst hergestellte Gebäude:
Beim Verkauf selbst hergestellter Ge-
bäude ist der auf das Gebäude entfallende Gewinn steuerfrei, nicht je-
doch der auf Grund und Boden entfallende Teil des Gewinnes. Dies gilt
allerdings nur dann, wenn das Gebäude innerhalb der letzten 10 Jahre
nicht zur Einkunftserzielung genutzt wurde. Der Befreiungstatbestand
gilt auch nicht für Teile eines bestehenden Gebäudes (zB Dachboden-
ausbau) und auch nicht für Generalsanierungen.
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Tauschvorgänge von Grundstücken im Zuge eines Zusammenle-
gungs- oder Flurbereinigungsverfahrens