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ohnehin zu dulden haben, da – dann eben gerichtlich festgestellt –
die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer nicht (wesentlich)
beeinträchtigt sind.
Dies gilt auch für den Fall, dass ein einzelner Wohnungseigentümer für
gewisse Änderungen eine behördliche Bewilligung (zB Baubewilligung)
braucht, und die Behörde für diese Bewilligung aber die Unterschriften
aller Miteigentümer fordert. Sollten sich einzelne Miteigentümer weigern,
die Unterschriften für die behördliche Bewilligung zu leisten, muss deren
Zustimmung zur geplanten Maßnahme über das Bezirksgericht erzwun-
gen werden. Wenn das Gericht zum Ergebnis kommt, dass eine geplante
Änderung keine Beeinträchtigung schützenswürdige Interessen der ande-
ren Eigentümer und/oder der äußeren Erscheinung des Hauses bedeutet
und damit auch keine Gefährdung der Sicherheit von Personen oder Sa-
chen verbunden ist, hat es auszusprechen, dass die übrigen Miteigentü-
mer die Änderung zu dulden haben.
Natürlich kann aber das Gericht auch aussprechen, dass die übrigen
Wohnungseigentümer die beabsichtigte Maßnahme nicht dulden müssen;
der Antragstellende Wohnungseigentümer hat dann die beabsichtigte Än-
derung zu unterlassen.
Aus der Rechtsprechung:
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Die Widmungsänderung eines Wohnungseigentumsobjektes in ein In-
stitut für Nuklearmedizin(!) muss von den übrigen Wohnungseigentü-
mern geduldet werden.
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Entgegengesetzte Entscheidung: Die Umwidmung einer Wohnung in
eine Augenarztpraxis muss nicht geduldet werden.
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Ein Umbau eines Flachdaches (allgemeiner Teil des Hauses) in eine
Terrasse (die nur ein einzelner Wohnungseigentümer für sich benützen
möchte) muss nicht geduldet werden.
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Der Durchbruch zwischen zwei übereinanderliegenden Wohnungen
und die Errichtung einer Treppe, die die beiden Wohnungen nun ver-
bindet, verletzen wichtige Interessen der übrigen Miteigentümer und
brauchen nicht geduldet werden.
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Die Widmungsänderung eines Geschäftsobjekts (Verkaufslokal) in ein
Cafe-Espresso muss nicht geduldet werden.
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Die Errichtung eines Gartenhäuschens auf der dem antragstellenden
Wohnungseigentümer zur alleinigen Nutzung überlassenen Gartenflä-
che ist keine wesentliche Beeinträchtigung, sie muss geduldet werden.