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AK-

Infoservice

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NUTZUNG DER EIGENTUMSWOHNUNG

Die Nutzung der

Wohnung

kommt dem jeweiligen Wohnungseigentümer

(bzw. der Eigentümerpartnerschaft) zu. Der Wohnungseigentümer kann

die Wohnung selbst nutzen oder sie anderen Personen entgeltlich (Miete)

oder unentgeltlich zur Nutzung überlassen, er kann sie verändern, er muss

sie erhalten.

Änderungen in der Wohnung

Wenn ein Wohnungseigentümer Veränderungen, insbesondere

Erhal-

tungs- oder Verbesserungsarbeiten, in der Wohnung

und/oder am Zu-

behör vornehmen will, so ist das prinzipiell seine Angelegenheit. Dass eine

Schädigung des Hauses nicht Folge von Änderungen in der Wohnung

sein darf, ist wohl selbstverständlich.

Auch zu

Widmungsänderungen

(zB die Umwidmung von Wohn- auf Ge-

schäftsräumlichkeit) am Wohnungseigentumsobjekt ist der Wohnungsei-

gentümer grundsätzlich berechtigt.

Für alle Änderungen am Wohnungseigentumsobjekt gilt aber, dass

ein Wohnungseigentümer sie nur unter folgenden Bedingungen ei-

genmächtig vornehmen darf:

Die Änderung an der Wohnung darf zu

keiner Schädigung des Hauses oder Beeinträchtigung schützenswürdiger

Interessen der anderen Wohnungseigentümer führen, keine Gefährdung

für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder anderer Sachen mit sich

bringen und das äußere Erscheinungsbild des Hauses nicht beeinträchti-

gen.

Darunter fallen in der Regel das Einschlagen von Nägeln oder das Anboh-

ren von Wänden im Objekt, das Entfernen einer nicht tragenden Innen-

wand, die keine gemeinschaftlichen Versorgungsleitungen enthält, oder

das Aufstellen einer Wand, um aus einem Zimmer zwei Zimmer zu schaf-

fen.

Will ein Wohnungseigentümer aber Änderungen am Wohnungseigentum-

sobjekt durchführen, die

schützenswürdige Interessen der anderen Eigentümer verletzen, oder

die äußere Erscheinung des Hauses beeinträchtigen, oder