AK-
Infoservice
113
NUTZUNG DER EIGENTUMSWOHNUNG
Die Nutzung der
Wohnung
kommt dem jeweiligen Wohnungseigentümer
(bzw. der Eigentümerpartnerschaft) zu. Der Wohnungseigentümer kann
die Wohnung selbst nutzen oder sie anderen Personen entgeltlich (Miete)
oder unentgeltlich zur Nutzung überlassen, er kann sie verändern, er muss
sie erhalten.
Änderungen in der Wohnung
Wenn ein Wohnungseigentümer Veränderungen, insbesondere
Erhal-
tungs- oder Verbesserungsarbeiten, in der Wohnung
und/oder am Zu-
behör vornehmen will, so ist das prinzipiell seine Angelegenheit. Dass eine
Schädigung des Hauses nicht Folge von Änderungen in der Wohnung
sein darf, ist wohl selbstverständlich.
Auch zu
Widmungsänderungen
(zB die Umwidmung von Wohn- auf Ge-
schäftsräumlichkeit) am Wohnungseigentumsobjekt ist der Wohnungsei-
gentümer grundsätzlich berechtigt.
Für alle Änderungen am Wohnungseigentumsobjekt gilt aber, dass
ein Wohnungseigentümer sie nur unter folgenden Bedingungen ei-
genmächtig vornehmen darf:
Die Änderung an der Wohnung darf zu
keiner Schädigung des Hauses oder Beeinträchtigung schützenswürdiger
Interessen der anderen Wohnungseigentümer führen, keine Gefährdung
für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder anderer Sachen mit sich
bringen und das äußere Erscheinungsbild des Hauses nicht beeinträchti-
gen.
Darunter fallen in der Regel das Einschlagen von Nägeln oder das Anboh-
ren von Wänden im Objekt, das Entfernen einer nicht tragenden Innen-
wand, die keine gemeinschaftlichen Versorgungsleitungen enthält, oder
das Aufstellen einer Wand, um aus einem Zimmer zwei Zimmer zu schaf-
fen.
Will ein Wohnungseigentümer aber Änderungen am Wohnungseigentum-
sobjekt durchführen, die
■
■
schützenswürdige Interessen der anderen Eigentümer verletzen, oder
■
■
die äußere Erscheinung des Hauses beeinträchtigen, oder