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In vielen Fällen von geplanten Änderungen ist es daher anzuraten, sich um
eine Zustimmung aller Wohnungseigentümer zu bemühen. Erhält man die
Zustimmung aller Wohnungseigentümer für eine geplante Maßnahme, ist
man ausreichend abgesichert und kann diese Maßnahme durchführen.
Erhält man diese Zustimmung nicht, muss die Änderung unterbleiben
oder man versucht über einen diesbezüglichen
Antrag beim Bezirksge-
richt
(außerstreitiges Verfahren)
feststellen zu lassen, dass die übrigen
Wohnungseigentümer die Maßnahme zu dulden haben.
BEISPIEL:
Probleme gibt es öfters mit dem Verbau einer Loggia oder der Au-
ßenmontage einer Satellitenempfangsanlage (Parabolantenne). Da-
durch wird das äußere Erscheinungsbild des Hauses jedenfalls ver-
ändert. Ob durch die Maßnahme das Erscheinungsbild des Hauses
auch beeinträchtigt wird, kann man in den meisten Fällen wohl nicht
von vorne herein ausschließen oder bejahen. In einem solchen Fall
sollte daher die Zustimmung aller Miteigentümer oder die gericht-
liche Genehmigung eingeholt werden.
Im Antrag an das Gericht ist die Änderung und die Art und Weise ihrer
Durchführung (allenfalls unter Beilage von Plänen) genau zu beschreiben.
Das Gericht hat dann zu prüfen, ob durch die geplante Änderung keine
Beeinträchtigung der Interessen der anderen Wohnungseigentümer oder
des äußeren Erscheinungsbildes des Hauses erfolgt bzw. von der Ände-
rung keine Gefährdungen ausgehen. Stellt das Gericht dies fest, wird fest-
gelegt, dass die übrigen Wohnungseigentümer die Maßnahme zu dulden
haben. Zu dieser Problematik sind bereits viele Gerichtsentscheidungen
ergangen, die immer auf die
Umstände des Einzelfalls
abstellen. Gene-
rell ist aber abzuleiten, dass Maßnahmen immer dann geduldet werden
müssen, wenn Beeinträchtigungen eine gewisse Erheblichkeitsschwelle
nicht überschreiten.
TIPP:
Wenn Sie sich bei einer allfälligen Änderung am Wohnungseigen-
tumsobjekt nicht sicher sind, ob dadurch die Interessen der anderen
Wohnungseigentümer beeinträchtigt werden, sind Sie auf der „si-
cheren“ Seite, wenn Sie die Zustimmung aller Wohnungseigentümer
einholen. Erhalten Sie diese nicht, so sollten Sie vor der Durchfüh-
rung der Maßnahme eine entsprechende Gerichtsentscheidung zu
erlangen versuchen, wonach die übrigen Eigentümer die Maßnahme