Previous Page  124 / 264 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 124 / 264 Next Page
Page Background

116

AK-

Infoservice

In vielen Fällen von geplanten Änderungen ist es daher anzuraten, sich um

eine Zustimmung aller Wohnungseigentümer zu bemühen. Erhält man die

Zustimmung aller Wohnungseigentümer für eine geplante Maßnahme, ist

man ausreichend abgesichert und kann diese Maßnahme durchführen.

Erhält man diese Zustimmung nicht, muss die Änderung unterbleiben

oder man versucht über einen diesbezüglichen

Antrag beim Bezirksge-

richt

(außerstreitiges Verfahren)

feststellen zu lassen, dass die übrigen

Wohnungseigentümer die Maßnahme zu dulden haben.

BEISPIEL:

Probleme gibt es öfters mit dem Verbau einer Loggia oder der Au-

ßenmontage einer Satellitenempfangsanlage (Parabolantenne). Da-

durch wird das äußere Erscheinungsbild des Hauses jedenfalls ver-

ändert. Ob durch die Maßnahme das Erscheinungsbild des Hauses

auch beeinträchtigt wird, kann man in den meisten Fällen wohl nicht

von vorne herein ausschließen oder bejahen. In einem solchen Fall

sollte daher die Zustimmung aller Miteigentümer oder die gericht-

liche Genehmigung eingeholt werden.

Im Antrag an das Gericht ist die Änderung und die Art und Weise ihrer

Durchführung (allenfalls unter Beilage von Plänen) genau zu beschreiben.

Das Gericht hat dann zu prüfen, ob durch die geplante Änderung keine

Beeinträchtigung der Interessen der anderen Wohnungseigentümer oder

des äußeren Erscheinungsbildes des Hauses erfolgt bzw. von der Ände-

rung keine Gefährdungen ausgehen. Stellt das Gericht dies fest, wird fest-

gelegt, dass die übrigen Wohnungseigentümer die Maßnahme zu dulden

haben. Zu dieser Problematik sind bereits viele Gerichtsentscheidungen

ergangen, die immer auf die

Umstände des Einzelfalls

abstellen. Gene-

rell ist aber abzuleiten, dass Maßnahmen immer dann geduldet werden

müssen, wenn Beeinträchtigungen eine gewisse Erheblichkeitsschwelle

nicht überschreiten.

TIPP:

Wenn Sie sich bei einer allfälligen Änderung am Wohnungseigen-

tumsobjekt nicht sicher sind, ob dadurch die Interessen der anderen

Wohnungseigentümer beeinträchtigt werden, sind Sie auf der „si-

cheren“ Seite, wenn Sie die Zustimmung aller Wohnungseigentümer

einholen. Erhalten Sie diese nicht, so sollten Sie vor der Durchfüh-

rung der Maßnahme eine entsprechende Gerichtsentscheidung zu

erlangen versuchen, wonach die übrigen Eigentümer die Maßnahme