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AK-

Infoservice

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das Anbringen der nach dem Stand der Technik notwendigen Einrich-

tungen für den Hörfunk und Fernsehempfang sowie für Multimediadienste

– sofern der Anschluss an eine bestehende Einrichtung nicht möglich oder

nicht zumutbar ist.

Auch wenn also das Anbringen einer Parabolantenne an allgemeinen Tei-

len des Hauses (Dach, Fassade) als wichtiges Interesse des Wohnungsei-

gentümers zu werten wäre; die übrigen Wohnungseigentümer müssen

diese Änderung nur unter den weiteren Voraussetzungen (keine Beein-

trächtigung schützenswürdige Interessen der anderen Eigentümer und/

oder der äußeren Erscheinung des Hauses, keine Gefährdung der Sicher-

heit von Personen oder Sachen) dulden.

Beachten Sie! Gemäß der Rechtsprechung

gelten Fenster

(jedenfalls die

Außenfenster)

als allgemeiner Teil des Hauses

. Fenster, genauso wie die

Fassade, sind ein Bestandteil der Außenhaut des Hauses. Sie sind daher

als allgemeine Teile des Hauses zu qualifizieren, nicht aber primär als Be-

standteil des Inneren des Wohnungseigentumsobjektes. Möchte ein Woh-

nungseigentümer die Fenster zu seinem Objekt austauschen, etwa wegen

eines besseren Schall- und Wärmeschutzes, verändert er das äußere Er-

scheinungsbild des Hauses. Ob die Veränderung das äußere Erschei-

nungsbild auch beeinträchtigt, kann meist wohl nicht von vorne herein

ausgeschlossen werden; daher sollte er die Zustimmung aller anderen

Wohnungseigentümer oder die richterliche Genehmigung einholen.

Inanspruchnahme anderer Wohnungseigentumsobjekte

Ein Wohnungseigentümer darf für Änderungen auch Wohnungseigen-

tumsobjekte anderer Wohnungseigentümer in Anspruch nehmen, wenn

diese nicht wesentlich und dauerhaft beeinträchtigt werden und den an-

deren Wohnungseigentümern die Änderung bei Abwägung aller Interes-

sen auch zumutbar ist. Die beeinträchtigten Wohnungseigentümer sind im

Übrigen angemessen zu entschädigen.

Gerichtliche Durchsetzung der Änderungen

Bei vielen von Wohnungseigentümern geplanten Änderungen am Woh-

nungseigentumsobjekt ist die Sachlage im Vorhinein nicht klar. Oft ist es

schwierig zu beurteilen, ob durch geplante Maßnahmen die Interessen der

anderen Wohnungseigentümer gefährdet werden, ob das äußere Erschei-

nungsbild des Hauses wirklich beeinträchtigt wird usw.