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Infoservice
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das Anbringen der nach dem Stand der Technik notwendigen Einrich-
tungen für den Hörfunk und Fernsehempfang sowie für Multimediadienste
– sofern der Anschluss an eine bestehende Einrichtung nicht möglich oder
nicht zumutbar ist.
Auch wenn also das Anbringen einer Parabolantenne an allgemeinen Tei-
len des Hauses (Dach, Fassade) als wichtiges Interesse des Wohnungsei-
gentümers zu werten wäre; die übrigen Wohnungseigentümer müssen
diese Änderung nur unter den weiteren Voraussetzungen (keine Beein-
trächtigung schützenswürdige Interessen der anderen Eigentümer und/
oder der äußeren Erscheinung des Hauses, keine Gefährdung der Sicher-
heit von Personen oder Sachen) dulden.
Beachten Sie! Gemäß der Rechtsprechung
gelten Fenster
(jedenfalls die
Außenfenster)
als allgemeiner Teil des Hauses
. Fenster, genauso wie die
Fassade, sind ein Bestandteil der Außenhaut des Hauses. Sie sind daher
als allgemeine Teile des Hauses zu qualifizieren, nicht aber primär als Be-
standteil des Inneren des Wohnungseigentumsobjektes. Möchte ein Woh-
nungseigentümer die Fenster zu seinem Objekt austauschen, etwa wegen
eines besseren Schall- und Wärmeschutzes, verändert er das äußere Er-
scheinungsbild des Hauses. Ob die Veränderung das äußere Erschei-
nungsbild auch beeinträchtigt, kann meist wohl nicht von vorne herein
ausgeschlossen werden; daher sollte er die Zustimmung aller anderen
Wohnungseigentümer oder die richterliche Genehmigung einholen.
Inanspruchnahme anderer Wohnungseigentumsobjekte
Ein Wohnungseigentümer darf für Änderungen auch Wohnungseigen-
tumsobjekte anderer Wohnungseigentümer in Anspruch nehmen, wenn
diese nicht wesentlich und dauerhaft beeinträchtigt werden und den an-
deren Wohnungseigentümern die Änderung bei Abwägung aller Interes-
sen auch zumutbar ist. Die beeinträchtigten Wohnungseigentümer sind im
Übrigen angemessen zu entschädigen.
Gerichtliche Durchsetzung der Änderungen
Bei vielen von Wohnungseigentümern geplanten Änderungen am Woh-
nungseigentumsobjekt ist die Sachlage im Vorhinein nicht klar. Oft ist es
schwierig zu beurteilen, ob durch geplante Maßnahmen die Interessen der
anderen Wohnungseigentümer gefährdet werden, ob das äußere Erschei-
nungsbild des Hauses wirklich beeinträchtigt wird usw.