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AK-
Infoservice
Wenn ein
Hypothekardarlehen
aufgenommen wird, ist auch für die Ein-
tragung der Hypothek ins Grundbuch eine Eintragungsgebühr (1,2 % der
Darlehenssumme) zu entrichten.
Kosten des Vertragserrichters
Da der Vertrag in aller Regel von einem Rechtsanwalt oder Notar errichtet
wird und dieser meist auch die grundbücherliche Durchführung über-
nimmt, sind noch die Kosten des Anwalts oder Notars zu beachten.
TIPP:
Wenn Sie den Vertragserrichter selbst aussuchen können, dann
sollten Sie mehrere Rechtsanwälte und Notare kontaktieren, und de-
ren Bedingungen (Kosten, Umfang der Leistungen) für die Errichtung
und grundbücherliche Durchführung des Kaufvertrages vergleichen.
Die Kosten für die Kaufvertragserrichtung und für die Durchführung seiner
grundbücherlichen Eintragung richten sich primär nach dem Tarif (Hono-
rarrichtlinien) von Notaren bzw. Anwälten, wobei wesentlichster Bestim-
mungsfaktor für die Höhe des Honorars wiederum der Kaufpreis ist. Der
Tarif ist aber kein „gesetzlicher Fixpreis“. Oft ist es auch möglich, ein Pau-
schalhonorar (das günstiger ist, als eine Abrechnung streng nach Tarif) zu
vereinbaren.
Die Kosten für den Vertragserrichter können sich noch erhöhen, wenn er
weitere Leistungen erbringt. Zum Beispiel wenn er die
Treuhandschaft
für den Kaufpreis übernimmt oder die grundbücherliche Durchführung
eines Hypothekardarlehens. Wichtig ist daher, im Fall einer Pauschalver-
einbarung auch zu klären, welche Leistungen damit abgegolten sind.
TIPP:
Vereinbaren Sie mit dem Vertragserrichter bzw. formulieren Sie be-
reits im Anbot an den Verkäufer sinngemäß: „Für die Errichtung und
Durchführung der Verträge inklusive der Treuhandabwicklung be-
zahle ich an den Dr. ............ ein Pauschalhonorar von € ...... (oder zB
2 % des Kaufpreises). Damit sind alle seine/ihre Leistungen zur Er-
langung meines lastenfreien Wohnungseigentums an der Wohnung
abgegolten.“