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AK-

Infoservice

Bei einer durch weißes Mauerwerk und gemauerten Blumentrögen ge-

gliederten Fassade würde die Aufstellung einer hölzernen Saunaka-

bine auf der Terrasse einen störenden Fremdkörper darstellen; diese

Änderung muss nicht geduldet werden.

Die Entfernung von Fenstersprossen ist eine Änderung an allgemei-

nen Teilen der Liegenschaft (Außenfenster gehören zur Fassade!); sie

entspricht nicht der Übung des Verkehrs und auch keinem wichtigen

Interesse des Wohnungseigentümers, sie muss nicht geduldet werden.

Im Jahr 1983 wurde in einer Entscheidung darüber abgesprochen, ob

ein Wohnungseigentümer in seinem ihm zugeordneten Garten große

Bäume fällen darf. Bei dieser Entscheidung wurden allgemeine Grund-

sätze über die Rücksichtnahme der Wohnungseigentümer untereinan-

der aufgestellt:

„Der einem Wohnungseigentümer zur ausschließlichen Nutzung überlas-

sene Garten steht im Miteigentum aller Gemeinschaftsteilhaber, bloß

seine Nutzung und Verwaltung ist unter Ausschließung aller anderen Mit-

eigentümer einem bestimmten Wohnungseigentümer zugewiesen.

Das besondere gesetzliche Schuldverhältnis zwischen Wohnungseigentü-

mern bei der Ausübung der Nutzungsrechte an ihren Wohnungseigen-

tumsobjekten ist geprägt von der Pflicht zur Wahrung der Unversehrtheit

der Substanz und des Charakters des gesamten Objektes. Weiters sind

die Wohnungseigentümer zur gegenseitigen Rücksichtnahme auf schutz-

würdige Interessen der Anderen und zu einem zumutbaren Maß an wech-

selseitiger Toleranz gehalten. Im Rahmen eines geordneten Zusammenle-

bens sind aus dem Spannungsverhältnis unterschiedlicher Interessen und

der Duldung von Maßnahmen, die den eigenen Interessen widersprechen,

nachteilige Auswirkungen unvermeidlich.

Dies gilt nicht auch für alle anderen Teile der Liegenschaft, an denen Woh-

nungseigentum selbständig oder akzessorisch begründet ist, also insbe-

sondere auch für die Nutzung von Gärten, die im Zubehör-Wohnungsei-

gentum stehen. Bei der Anlage, Gestaltung und Veränderung der Gärten

darf nicht eigenmächtig der Charakter der Wohnanlage und ihrer Grünkul-

tur, wie er durch die bei der Begründung der Wohnungseigentumsgemein-

schaft vorgegebene architektonische Planung bestimmt oder nachträglich

allmählich organisch gewachsen ist, verändert werden.