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Die wichtigsten Regeln
für die Vermietung von Eigentumswohnungen
Für alle Eigentumswohnungen gilt: Wer vom Wohnungseigentümer mietet,
ist Hauptmieter; auch wenn der Vertrag als „Untermietvertrag“ bezeichnet
ist/wird. Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit (bei unbefristeten Mietverträ-
gen) kann nur aus den im MRG genannten gesetzlichen Kündigungsgrün-
den gekündigt werden; bei vermieteten Eigentumswohnungen ist eine Ei-
genbedarfskündigung aber ohne Beistellung einer Ersatzwohnung leichter
möglich, als bei sonstigen Mietwohnungen.
1. Für Eigentumswohnungen in einem Gebäude, das auf Grund einer vor
dem 9. Mai 1945 erteilten Baubewilligung errichtet wurde (Altbau-Ei-
gentumswohnungen), gilt bei ihrer Vermietung das MRG in vollem Um-
fang:
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Es gelten die Beschränkungen des MRG für den Hauptmietzins: Ka-
tegorie-D-Zins bzw. Richtwertsystem bzw. angemessener Hauptmiet-
zins
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Zusätzlich zum Hauptmietzins darf der vermietende Wohnungseigen-
tümer auf seinen Mieter nicht alle laufenden Kosten – insbesondere
nicht die Zahlungen in die Rücklage – als Betriebskosten überwälzen,
sondern nur die im MRG aufgezählten Betriebskosten.
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Eine befristete Vermietung ist mit einer Mindestdauer von drei Jahren
(keine Höchstgrenze) möglich. Befristete Mietverträge sind, auch mit
demselben Mieter, beliebig oft – mit einer jeweiligen Mindestdauer von
drei Jahren – hintereinander möglich.
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Es gelten die imMRG geregelten Pflichten zur Erhaltung des Mietobjek-
tes (Erhaltungsarbeiten innerhalb der vermieteten Eigentumswohnung,
wenn es sich um die Behebung ernster Schäden des Hauses handelt –
zB Wasserrohrbruch – oder wenn es die „Außenhaut“ des Objektes be-
trifft – zB kaputte Außenfenster – muss im Verhältnis Vermieter-Mieter
der Vermieter durchführen und bezahlen. Der vermietende Wohnungs-
eigentümer seinerseits kann sich bezüglich der Reparaturen und ihrer
Kosten an die Eigentümergemeinschaft halten, derartige Reparaturen
sind aus der Rücklage zu decken).
2. Für Eigentumswohnungen in einem Gebäude, das auf Grund einer nach
dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung errichtet wurde, gilt: