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Die wichtigsten Regeln

für die Vermietung von Eigentumswohnungen

Für alle Eigentumswohnungen gilt: Wer vom Wohnungseigentümer mietet,

ist Hauptmieter; auch wenn der Vertrag als „Untermietvertrag“ bezeichnet

ist/wird. Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit (bei unbefristeten Mietverträ-

gen) kann nur aus den im MRG genannten gesetzlichen Kündigungsgrün-

den gekündigt werden; bei vermieteten Eigentumswohnungen ist eine Ei-

genbedarfskündigung aber ohne Beistellung einer Ersatzwohnung leichter

möglich, als bei sonstigen Mietwohnungen.

1. Für Eigentumswohnungen in einem Gebäude, das auf Grund einer vor

dem 9. Mai 1945 erteilten Baubewilligung errichtet wurde (Altbau-Ei-

gentumswohnungen), gilt bei ihrer Vermietung das MRG in vollem Um-

fang:

Es gelten die Beschränkungen des MRG für den Hauptmietzins: Ka-

tegorie-D-Zins bzw. Richtwertsystem bzw. angemessener Hauptmiet-

zins

Zusätzlich zum Hauptmietzins darf der vermietende Wohnungseigen-

tümer auf seinen Mieter nicht alle laufenden Kosten – insbesondere

nicht die Zahlungen in die Rücklage – als Betriebskosten überwälzen,

sondern nur die im MRG aufgezählten Betriebskosten.

Eine befristete Vermietung ist mit einer Mindestdauer von drei Jahren

(keine Höchstgrenze) möglich. Befristete Mietverträge sind, auch mit

demselben Mieter, beliebig oft – mit einer jeweiligen Mindestdauer von

drei Jahren – hintereinander möglich.

Es gelten die imMRG geregelten Pflichten zur Erhaltung des Mietobjek-

tes (Erhaltungsarbeiten innerhalb der vermieteten Eigentumswohnung,

wenn es sich um die Behebung ernster Schäden des Hauses handelt –

zB Wasserrohrbruch – oder wenn es die „Außenhaut“ des Objektes be-

trifft – zB kaputte Außenfenster – muss im Verhältnis Vermieter-Mieter

der Vermieter durchführen und bezahlen. Der vermietende Wohnungs-

eigentümer seinerseits kann sich bezüglich der Reparaturen und ihrer

Kosten an die Eigentümergemeinschaft halten, derartige Reparaturen

sind aus der Rücklage zu decken).

2. Für Eigentumswohnungen in einem Gebäude, das auf Grund einer nach

dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung errichtet wurde, gilt: