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AK-

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eine sorgfaltswidrige Verwaltung Schaden zugefügt hat, klagt die Eigentü-

mergemeinschaft auf Gewährleistung und/oder Schadenersatz.

TIPP:

Bei Mängeln, die aus der ursprünglichen Errichtung des Hauses her-

rühren, klagt aber NICHT die Eigentümergemeinschaft. Sie hat ja

dem Bauträger keinen Auftrag zur Errichtung des Hauses gegeben;

die Eigentümergemeinschaft hat damals noch gar nicht bestanden.

War etwa die Fassade schon ursprünglich (bei der Errichtung) schad-

haft, klagen ein oder mehrere Miteigentümer den Bauträger (Errichter

der Anlage) aus ihren Kaufverträgen auf Gewährleistung und/oder

Schadenersatz. Wurde aber eine neue Wärmeschutzfassade an

einem bestehenden Gebäude von der Eigentümergemeinschaft in

Auftrag gegeben und die Fassade schlecht hergestellt, klagt die Ei-

gentümergemeinschaft aus ihrem Werkvertrag auf Gewährleistung

und/oder Schadenersatz.

Die Kosten für die laufende Bewirtschaftung der Liegenschaft (die

lau-

fenden Aufwendungen

) sind – nach außen hin –

Verbindlichkeiten der

Eigentümergemeinschaft

. Auf die rechtliche Grundlage (zB Vertrag, öf-

fentlichrechtliche Verpflichtung) kommt es nicht an.

In einem gewissen Widerspruch dazu steht, dass nach den öffentlich

rechtlichen Abgabenvorschriften der Länder meist nicht die Eigentümer-

gemeinschaft als Vertragspartner und Schuldner angesehen wird, son-

dern die im Grundbuch eingetragenen Mit- und Wohnungseigentümer

gemeinsam. Auf dieses Verständnis stützt sich auch die in den landesge-

setzlichen Abgabenvorschriften regelmäßig vorgesehene Solidarhaftung

der einzelnen Miteigentümer. Dabei kann ein einzelner Miteigentümer für

die gesamte Abgabenschuld der Liegenschaft in Anspruch genommen

werden.

Die landesgesetzlichen Abgabenvorschriften unterscheiden aber zu we-

nig zwischen „schlichtem Miteigentum“ und der Sonderform des Mitei-

gentums „Wohnungseigentum“. Auf die Schaffung der Eigentümerge-

meinschaft als eigenes Rechtssubjekt für Angelegenheiten der Verwaltung

der Liegenschaft mit eigenem Haftungsvermögen wurde von den entspre-

chenden Landesgesetzgebern zu wenig reagiert. Bisher wurden nur we-

nige Abgabenvorschriften in den Ländern entsprechend so geändert,