128
AK-
Infoservice
eine sorgfaltswidrige Verwaltung Schaden zugefügt hat, klagt die Eigentü-
mergemeinschaft auf Gewährleistung und/oder Schadenersatz.
TIPP:
Bei Mängeln, die aus der ursprünglichen Errichtung des Hauses her-
rühren, klagt aber NICHT die Eigentümergemeinschaft. Sie hat ja
dem Bauträger keinen Auftrag zur Errichtung des Hauses gegeben;
die Eigentümergemeinschaft hat damals noch gar nicht bestanden.
War etwa die Fassade schon ursprünglich (bei der Errichtung) schad-
haft, klagen ein oder mehrere Miteigentümer den Bauträger (Errichter
der Anlage) aus ihren Kaufverträgen auf Gewährleistung und/oder
Schadenersatz. Wurde aber eine neue Wärmeschutzfassade an
einem bestehenden Gebäude von der Eigentümergemeinschaft in
Auftrag gegeben und die Fassade schlecht hergestellt, klagt die Ei-
gentümergemeinschaft aus ihrem Werkvertrag auf Gewährleistung
und/oder Schadenersatz.
Die Kosten für die laufende Bewirtschaftung der Liegenschaft (die
lau-
fenden Aufwendungen
) sind – nach außen hin –
Verbindlichkeiten der
Eigentümergemeinschaft
. Auf die rechtliche Grundlage (zB Vertrag, öf-
fentlichrechtliche Verpflichtung) kommt es nicht an.
In einem gewissen Widerspruch dazu steht, dass nach den öffentlich
rechtlichen Abgabenvorschriften der Länder meist nicht die Eigentümer-
gemeinschaft als Vertragspartner und Schuldner angesehen wird, son-
dern die im Grundbuch eingetragenen Mit- und Wohnungseigentümer
gemeinsam. Auf dieses Verständnis stützt sich auch die in den landesge-
setzlichen Abgabenvorschriften regelmäßig vorgesehene Solidarhaftung
der einzelnen Miteigentümer. Dabei kann ein einzelner Miteigentümer für
die gesamte Abgabenschuld der Liegenschaft in Anspruch genommen
werden.
Die landesgesetzlichen Abgabenvorschriften unterscheiden aber zu we-
nig zwischen „schlichtem Miteigentum“ und der Sonderform des Mitei-
gentums „Wohnungseigentum“. Auf die Schaffung der Eigentümerge-
meinschaft als eigenes Rechtssubjekt für Angelegenheiten der Verwaltung
der Liegenschaft mit eigenem Haftungsvermögen wurde von den entspre-
chenden Landesgesetzgebern zu wenig reagiert. Bisher wurden nur we-
nige Abgabenvorschriften in den Ländern entsprechend so geändert,