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über hundert Wohnungseigentümern mit verschiedenen Interessen erfor-
dert einigen Aufwand. Zusätzliche Erschwernisse treten dann auf, wenn
viele Eigentumswohnungen in einem Haus vermietet sind und die vermie-
tenden Wohnungseigentümer gar kein Interesse zeigen, an der gemein-
samen Verwaltung mitzuwirken. Aber auch die vermietenden Wohnungs-
eigentümer sollten sich an der Verwaltung der Liegenschaft und an der
Beschlussfassung der Gemeinschaft beteiligen, da sie jedenfalls auch
betroffen sind.
Es ist empfehlenswert, sich von Anfang an um eine funktionierende Haus-
gemeinschaft zu bemühen. Wenn ein Wohnbau neu bezogen wird, sind
ohnedies vielfache Anknüpfungspunkte gegeben, welche die Kontaktauf-
nahme unter den Eigentümern erleichtern. Zum Beispiel wird es zweck-
mäßig sein, Mängel gemeinsam festzustellen und zu rügen. Eine derartige
Zweckgemeinschaft kann der Kern für einen regelmäßigen Erfahrungs-
und Meinungsaustausch und damit auch für eine funktionierende gemein-
same Entscheidungsfindung sein.
Wenn der Kontakt untereinander funktioniert, können die Wohnungsei-
gentümer auch gegenüber dem Hausverwalter wesentlich besser auftre-
ten und brauchen sich nicht in die Rolle des Bittstellers drängen lassen.
Auch regelmäßige – zumindest jährliche –
selbst organisierte Hausver-
sammlungen
(auch ohne das Beisein der Hausverwaltung) sollten daher
das Anliegen jedes Wohnungseigentümers sein.
Die (Wohnungs-) Eigentümergemeinschaft
Der „Herr im Haus“ sind alle Mit- und Wohnungseigentümer. Ihnen ge-
meinsam kommt das Recht zu, über die gemeinsame Liegenschaft zu be-
stimmen, Reparatur- oder Verbesserungsarbeiten zu beschließen, die
Höhe der monatlichen Beiträge zur Rücklage festzulegen, einen Verwalter
zu bestellen oder zu kündigen, und dergleichen mehr.
Diese Möglichkeiten der Wohnungseigentümer mit- und untereinander
über die Angelegenheiten der Liegenschaft zu bestimmen, besagt aller-
dings noch nichts darüber, wie die allenfalls beschlossenen Maßnahmen
umgesetzt werden, wer im Namen aller Eigentümer allenfalls nach außen
hin auftritt. Im Jahr 1994 wurde der Begriff der
„Wohnungseigentümer-
gemeinschaft“
ausdrücklich in das WEG aufgenommen und festgehal-