AK-
Infoservice
127
ten, dass diese Gemeinschaft (= alle Wohnungseigentümer und sonstigen
Miteigentümer einer Liegenschaft) in Angelegenheiten der Verwaltung der
Liegenschaft selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen
kann, sowie klagen und geklagt werden kann.
Im neuen WEG 2002 wurde diese Konstruktion zwar beibehalten, der Be-
griff „Wohnungseigentümergemeinschaft“ kommt aber nicht mehr vor,
vielmehr heißt es nun „Eigentümergemeinschaft“ (§ 18 WEG 2002).
Die
Eigentümergemeinschaft
besitzt in
Angelegenheiten der Verwal-
tung der Liegenschaft
– in der Regel nach außen hin – „Rechtspersön-
lichkeit“; das heißt, dass sie wie eine Firma auftritt, die Eigentümerge-
meinschaft ist eine
juristische Person
. Ihre „Firmentätigkeit“ ist die Be-
sorgung der Verwaltung der Liegenschaft.
Damit schließen nicht namentlich alle Mit- und Wohnungseigentümer Ver-
träge hinsichtlich der Verwaltungsangelegenheiten ab; vielmehr tritt die
„Eigentümergemeinschaft .........gasse/straße ....“ als Vertragspartner auf.
Die „Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft ....“ als solche schließt ei-
nen Vertrag mit den E-Werken zur Stromlieferung für die gemeinsamen
Teile des Hauses ab. Wenn ein Handwerker etwas im Haus repariert, be-
steht ein Werkvertrag zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem
Handwerker. Auch die Verträge des Hausverwalters, des Hausbesorgers
oder der Reinigungsfirma, der Gebäudeversicherung, des Schädlingsbe-
kämpfers etc. bestehen mit der „Eigentümergemeinschaft ............gasse/
straße.“ Die Bäume, die nachträglich im allgemeinen Garten gepflanzt
werden sollen, kauft die Eigentümergemeinschaft; ein im gemeinsamen
Eigentum aller Wohnungseigentümer stehender Parkplatz wird von der Ei-
gentümergemeinschaft vermietet.
Will ein Partner eines derartigen Kauf-, Werk-, Lieferungs-, Miet-, Auf-
trags- oder Dienstvertrages eine Forderung geltend machen, dann muss
er dies gegenüber der Eigentümergemeinschaft machen; wurde etwa eine
Rechnung nicht beglichen, hat er die Eigentümergemeinschaft zu mahnen
und zu klagen. Umgekehrt muss auch die Eigentümergemeinschaft als
Klägerin auftreten, wenn Ansprüche aus solchen Verträgen geltend ge-
macht werden. Wenn etwa ein Handwerker die Arbeiten, mit denen er von
der Eigentümergemeinschaft beauftragt wurde, nicht mängelfrei ausge-
führt hat oder wenn der Hausverwalter der Eigentümergemeinschaft durch