Previous Page  135 / 264 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 135 / 264 Next Page
Page Background

AK-

Infoservice

127

ten, dass diese Gemeinschaft (= alle Wohnungseigentümer und sonstigen

Miteigentümer einer Liegenschaft) in Angelegenheiten der Verwaltung der

Liegenschaft selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen

kann, sowie klagen und geklagt werden kann.

Im neuen WEG 2002 wurde diese Konstruktion zwar beibehalten, der Be-

griff „Wohnungseigentümergemeinschaft“ kommt aber nicht mehr vor,

vielmehr heißt es nun „Eigentümergemeinschaft“ (§ 18 WEG 2002).

Die

Eigentümergemeinschaft

besitzt in

Angelegenheiten der Verwal-

tung der Liegenschaft

– in der Regel nach außen hin – „Rechtspersön-

lichkeit“; das heißt, dass sie wie eine Firma auftritt, die Eigentümerge-

meinschaft ist eine

juristische Person

. Ihre „Firmentätigkeit“ ist die Be-

sorgung der Verwaltung der Liegenschaft.

Damit schließen nicht namentlich alle Mit- und Wohnungseigentümer Ver-

träge hinsichtlich der Verwaltungsangelegenheiten ab; vielmehr tritt die

„Eigentümergemeinschaft .........gasse/straße ....“ als Vertragspartner auf.

Die „Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft ....“ als solche schließt ei-

nen Vertrag mit den E-Werken zur Stromlieferung für die gemeinsamen

Teile des Hauses ab. Wenn ein Handwerker etwas im Haus repariert, be-

steht ein Werkvertrag zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem

Handwerker. Auch die Verträge des Hausverwalters, des Hausbesorgers

oder der Reinigungsfirma, der Gebäudeversicherung, des Schädlingsbe-

kämpfers etc. bestehen mit der „Eigentümergemeinschaft ............gasse/

straße.“ Die Bäume, die nachträglich im allgemeinen Garten gepflanzt

werden sollen, kauft die Eigentümergemeinschaft; ein im gemeinsamen

Eigentum aller Wohnungseigentümer stehender Parkplatz wird von der Ei-

gentümergemeinschaft vermietet.

Will ein Partner eines derartigen Kauf-, Werk-, Lieferungs-, Miet-, Auf-

trags- oder Dienstvertrages eine Forderung geltend machen, dann muss

er dies gegenüber der Eigentümergemeinschaft machen; wurde etwa eine

Rechnung nicht beglichen, hat er die Eigentümergemeinschaft zu mahnen

und zu klagen. Umgekehrt muss auch die Eigentümergemeinschaft als

Klägerin auftreten, wenn Ansprüche aus solchen Verträgen geltend ge-

macht werden. Wenn etwa ein Handwerker die Arbeiten, mit denen er von

der Eigentümergemeinschaft beauftragt wurde, nicht mängelfrei ausge-

führt hat oder wenn der Hausverwalter der Eigentümergemeinschaft durch