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dieses Wohnungseigentumsobjekt wäre ja erst zu schaffen. Der neue

Wohnungseigentümer dieser Wohnung muss ja auch Miteigentümer der

Liegenschaft werden, daher sind ihm Eigentumsanteile an der Liegen-

schaft zu übertragen.

BEISPIEL:

Ist Herr Maier zu 34/2398 Anteilen der Liegenschaft Hausgasse 1

und ist damit verbunden Wohnungseigentum an Top 4, hat er ein

ausschließliches Nutzungs- und Verfügungsrecht am Wohnungsei-

gentumsobjekt Top 4 UND ist zu 34/2398 Anteilen Eigentümer aller

allgemeinen Teile, Anlagen, Flächen und Räume der Liegenschaft.

Ohne seine Zustimmung kann die ehemalige Hausbesorgerwohnung

nicht verkauft werden, ohne seine Zustimmung kann sie von einem

allgemeinen Teil der Liegenschaft nicht in ein Wohnungseigentums-

objekt umgewandelt werden.

Neben der (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft – der ja nur bei der Ver-

waltung der Liegenschaft eine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt –

gibt es also noch immer die Miteigentümergemeinschaft. Die Miteigentü-

mergemeinschaft ist dabei nicht gleichsam eine „Firma“ wie die (Woh-

nungs-) Eigentümergemeinschaft. Mit „Miteigentümergemeinschaft“ sind

namentlich alle Personen, die im Grundbuch aufscheinen, gemeint. Da

der

Eigentümergemeinschaft

als juristische Person im

Bereich der Ver-

fügungshandlungen keine Kompeten

z zukommt, kommt auch ihren Or-

ganen – dem Verwalter, Eigentümervertreter, Mehrheit der Wohnungsei-

gentümer – in diesem Bereich keine Kompetenz zu.

Verfügungshandlungen können in der Regel nur einstimmig getroffen wer-

den. Beispiele dafür wären etwa der Verkauf der allgemeinen Räumlichkeit

Hobbyraum als Lagerraum (= Neuschaffung eines Wohnungseigentums-

objektes) oder der Verkauf eines gemeinschaftlichen Flachdaches an ei-

nen Wohnungseigentümer, der es als Zubehör-Wohnungseigentum über-

nehmen will, um daraus eine Terrasse zu seiner Eigentumswohnung zu

machen.

Gewisse Abwehrhandlungen aus der (Mit-)Eigentümerstellung, wenn etwa

ein Liegenschaftsnachbar oder ein Miteigentümer der Liegenschaft eigen-

mächtig und rechtswidrig Eingriffe in das gemeinsame Eigentum tätigen,

sind ebenfalls Ausfluss der Verfügungsmacht. Derartige Eingriffe können

mit der Eigentumsfreiheitsklage selbständig von jedem einzelnen Woh-