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GEMEINSAME ANGELEGENHEITEN
ALLER WOHNUNGSEIGENTÜMER
Alle Wohnungseigentümer sind Miteigentümer der Liegenschaft. Damit
bilden sie notwendiger Weise hinsichtlich verschiedener Angelegenheiten
eine Gemeinschaft.
Ob es sich jetzt um den Abschluss oder die Änderung der Feuerversiche-
rung für das Gebäude oder den Umbau des gemeinsamen Spielplatzes
handelt, ob ein Dachdecker mit der Sanierung des kaputten Hausdaches
beauftragt werden soll oder ob etwa die ehemalige Hausbesorgerwoh-
nung – die ja im gemeinsamen Eigentum aller steht – vermietet, verkauft
oder in einen Hobbyraum umgebaut werden soll – immer handelt es sich
um gemeinschaftliche Angelegenheiten.
Die gesamte Wohnhausanlage muss verwaltet werden. Die Anlage muss
betreut und erhalten werden, es sind verschiedene Verträge (mit dem
Hausverwalter, mit Versicherungen, dem Hausbesorger, Handwerkern,
Versorgungsunternehmen, etc) zu schließen, laufende Zahlungen müssen
abgewickelt werden, die Eigentümergemeinschaft oder alle Wohnungs-
und Miteigentümer müssen vor Behörden vertreten werden.
Die Verwaltung bei Eigentum, so heißt es im ABGB vollmundig, sei die
Befugnis, „mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür
zu schalten“. Wer in einer größeren Eigentumswohnhausanlage lebt, be-
merkt sehr schnell, dass in der Praxis von dieser Freiheit des Eigentümers
nicht sehr viel zu spüren ist. Dies liegt daran, dass obige Definition des
ABGB nur bei Alleineigentum wirklich zutreffend ist. Der Alleineigentümer
kann zB willkürlich bestimmen, wann, mit wem und zu welchen Bedin-
gungen er eine Haussanierung durchführen möchte oder andere Verträge
abschließen möchte.
Wohnungseigentum bedeutet aber eben nicht Alleineigentum, sondern
„nur“ Miteigentum an einer Liegenschaft. Wenn eine Sache mehreren Ei-
getümern gemeinsam gehört – wenn hier also von ihrer Rechtsposition
ausbetrachtet gleichberechtigte Miteigentümer aufeinandertreffen – kann
jeder einzelne nicht mehr vollkommen willkürlich ohne Rücksicht auf an-
dere handeln, sondern muss gewisse Regeln einer Eigentümergemein-
schaft beachten. Die Abstimmung zwischen mehreren, manchmal sogar