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GEMEINSAME ANGELEGENHEITEN

ALLER WOHNUNGSEIGENTÜMER

Alle Wohnungseigentümer sind Miteigentümer der Liegenschaft. Damit

bilden sie notwendiger Weise hinsichtlich verschiedener Angelegenheiten

eine Gemeinschaft.

Ob es sich jetzt um den Abschluss oder die Änderung der Feuerversiche-

rung für das Gebäude oder den Umbau des gemeinsamen Spielplatzes

handelt, ob ein Dachdecker mit der Sanierung des kaputten Hausdaches

beauftragt werden soll oder ob etwa die ehemalige Hausbesorgerwoh-

nung – die ja im gemeinsamen Eigentum aller steht – vermietet, verkauft

oder in einen Hobbyraum umgebaut werden soll – immer handelt es sich

um gemeinschaftliche Angelegenheiten.

Die gesamte Wohnhausanlage muss verwaltet werden. Die Anlage muss

betreut und erhalten werden, es sind verschiedene Verträge (mit dem

Hausverwalter, mit Versicherungen, dem Hausbesorger, Handwerkern,

Versorgungsunternehmen, etc) zu schließen, laufende Zahlungen müssen

abgewickelt werden, die Eigentümergemeinschaft oder alle Wohnungs-

und Miteigentümer müssen vor Behörden vertreten werden.

Die Verwaltung bei Eigentum, so heißt es im ABGB vollmundig, sei die

Befugnis, „mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür

zu schalten“. Wer in einer größeren Eigentumswohnhausanlage lebt, be-

merkt sehr schnell, dass in der Praxis von dieser Freiheit des Eigentümers

nicht sehr viel zu spüren ist. Dies liegt daran, dass obige Definition des

ABGB nur bei Alleineigentum wirklich zutreffend ist. Der Alleineigentümer

kann zB willkürlich bestimmen, wann, mit wem und zu welchen Bedin-

gungen er eine Haussanierung durchführen möchte oder andere Verträge

abschließen möchte.

Wohnungseigentum bedeutet aber eben nicht Alleineigentum, sondern

„nur“ Miteigentum an einer Liegenschaft. Wenn eine Sache mehreren Ei-

getümern gemeinsam gehört – wenn hier also von ihrer Rechtsposition

ausbetrachtet gleichberechtigte Miteigentümer aufeinandertreffen – kann

jeder einzelne nicht mehr vollkommen willkürlich ohne Rücksicht auf an-

dere handeln, sondern muss gewisse Regeln einer Eigentümergemein-

schaft beachten. Die Abstimmung zwischen mehreren, manchmal sogar