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Infoservice
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BEISPIEL:
Der Wohnungseigentümer Hans besitzt eine Eigentumswohnung im
letzten Stock. Über seiner Wohnung ist das Dach undicht; er meldet
den Schaden der Hausverwaltung, die darauf aber wochenlang nicht
reagiert. Auch eine Hausversammlung der Wohnungseigentümer
führt nicht dazu, dass die Reparaturarbeiten in Angriff genommen
werden. Da es immer wieder hereinregnet, beauftragt Hans einen
Dachdecker, der den Schaden behebt, Hans bezahlt die Rechnung.
Wenn ein Wohnungseigentümer die Behebung von Schäden an allgemei-
nen Teilen der Liegenschaft bzw. ernste Schäden des Hauses auf eigene
Kosten durchführen lässt, hat er eine Forderung gegen die Eigentümerge-
meinschaft. Dies ist ein Anspruch aus der sogenannten „Geschäftsfüh-
rung ohne Auftrag“, man muss den notwendigen und zweckmäßig ge-
machten Aufwand ersetzt bekommen.
Wenn man nämlich das Geschäft eines anderen (ein der Wohnungseigen-
tümergemeinschaft obliegendes Geschäft) besorgt hat, ist der andere (die
Wohnungseigentümergemeinschaft) verpflichtet, den notwendigen und
zweckmäßig gemachten Aufwand zu ersetzen Dies bedeutet aber, dass
man unter Umständen nicht den Ersatz der vollen Kosten bekommt, wenn
ein „überschießender Aufwand“ betrieben wurde. Vielleicht hätte – im Ver-
gleich zu den gemachten Aufwendungen – ja auch eine andere, kosten-
günstigere Reparatur gereicht, um die Schäden zu beheben. Die Eigentü-
mergemeinschaft muss nur die Reparaturkosten, die sie gehabt hätte und
die sich die Gemeinschaft durch die Arbeit des Wohnungseigentümers
sozusagen erspart hat, ersetzen.
Der Beweis für das Vorliegen von Schäden, deren Behebung die Woh-
nungseigentümergemeinschaft zu tragen gehabt hätte, obliegt dem Woh-
nungseigentümer, der den Anspruch geltend macht. Die Verjährungsfrist
für Ansprüche aus der sogenannten „Geschäftsführung ohne Auftrag“ be-
trägt 30 Jahre.