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AK-

Infoservice

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BEISPIEL:

Der Wohnungseigentümer Hans besitzt eine Eigentumswohnung im

letzten Stock. Über seiner Wohnung ist das Dach undicht; er meldet

den Schaden der Hausverwaltung, die darauf aber wochenlang nicht

reagiert. Auch eine Hausversammlung der Wohnungseigentümer

führt nicht dazu, dass die Reparaturarbeiten in Angriff genommen

werden. Da es immer wieder hereinregnet, beauftragt Hans einen

Dachdecker, der den Schaden behebt, Hans bezahlt die Rechnung.

Wenn ein Wohnungseigentümer die Behebung von Schäden an allgemei-

nen Teilen der Liegenschaft bzw. ernste Schäden des Hauses auf eigene

Kosten durchführen lässt, hat er eine Forderung gegen die Eigentümerge-

meinschaft. Dies ist ein Anspruch aus der sogenannten „Geschäftsfüh-

rung ohne Auftrag“, man muss den notwendigen und zweckmäßig ge-

machten Aufwand ersetzt bekommen.

Wenn man nämlich das Geschäft eines anderen (ein der Wohnungseigen-

tümergemeinschaft obliegendes Geschäft) besorgt hat, ist der andere (die

Wohnungseigentümergemeinschaft) verpflichtet, den notwendigen und

zweckmäßig gemachten Aufwand zu ersetzen Dies bedeutet aber, dass

man unter Umständen nicht den Ersatz der vollen Kosten bekommt, wenn

ein „überschießender Aufwand“ betrieben wurde. Vielleicht hätte – im Ver-

gleich zu den gemachten Aufwendungen – ja auch eine andere, kosten-

günstigere Reparatur gereicht, um die Schäden zu beheben. Die Eigentü-

mergemeinschaft muss nur die Reparaturkosten, die sie gehabt hätte und

die sich die Gemeinschaft durch die Arbeit des Wohnungseigentümers

sozusagen erspart hat, ersetzen.

Der Beweis für das Vorliegen von Schäden, deren Behebung die Woh-

nungseigentümergemeinschaft zu tragen gehabt hätte, obliegt dem Woh-

nungseigentümer, der den Anspruch geltend macht. Die Verjährungsfrist

für Ansprüche aus der sogenannten „Geschäftsführung ohne Auftrag“ be-

trägt 30 Jahre.