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AK-

Infoservice

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herausstellt, dass sie nur ein Nettoeinkommen von € 1.100,- hat.

Frau Maier kann vom Vertrag nicht zurücktreten.

Weiters gibt es kein solches Rücktrittsrecht, wenn

der Verbraucher bereits vor Vertragsabschluss wusste oder wissen

musste, dass die Umstände nicht oder in einem erheblich geringeren

Ausmaß eintreten, oder

der Ausschluss dieses Rücktrittsrechts im Einzelnen vereinbart wurde,

oder

sich der Unternehmer zu einer angemessenen Vertragsanpassung be-

reit erklärt.

Bei diesem Rücktrittsrecht ist es natürlich problematisch, dass man be-

weisen muss, dass der Unternehmer wesentliche Umstände als wahr-

scheinlich dargestellt hat.

TIPP:

Sind für Sie bestimmte Umstände (zB die Höhe einer Förderung oder

eine bestimmte Kreditfinanzierung) für den Abschluss des Vertrages

Voraussetzung, sollten Sie sich mit einer mündlichen Zusage des

Unternehmers, dass diese Umstände eintreten werden, nicht begnü-

gen. Sie sollten diese Umstände vielmehr als Bedingungen für die

Wirksamkeit des Vertrages in den Vertrag ausdrücklich hineinformu-

lieren lassen. Treten die vertraglich vereinbarten Bedingungen dann

nicht ein, gilt der Vertrag als nicht wirksam geschlossen und Sie er-

sparen sich Streitigkeiten, ob ein gesetzliches Rücktrittsrecht nach

§ 3a KSchG überhaupt vorliegt.