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herausstellt, dass sie nur ein Nettoeinkommen von € 1.100,- hat.
Frau Maier kann vom Vertrag nicht zurücktreten.
Weiters gibt es kein solches Rücktrittsrecht, wenn
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der Verbraucher bereits vor Vertragsabschluss wusste oder wissen
musste, dass die Umstände nicht oder in einem erheblich geringeren
Ausmaß eintreten, oder
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der Ausschluss dieses Rücktrittsrechts im Einzelnen vereinbart wurde,
oder
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sich der Unternehmer zu einer angemessenen Vertragsanpassung be-
reit erklärt.
Bei diesem Rücktrittsrecht ist es natürlich problematisch, dass man be-
weisen muss, dass der Unternehmer wesentliche Umstände als wahr-
scheinlich dargestellt hat.
TIPP:
Sind für Sie bestimmte Umstände (zB die Höhe einer Förderung oder
eine bestimmte Kreditfinanzierung) für den Abschluss des Vertrages
Voraussetzung, sollten Sie sich mit einer mündlichen Zusage des
Unternehmers, dass diese Umstände eintreten werden, nicht begnü-
gen. Sie sollten diese Umstände vielmehr als Bedingungen für die
Wirksamkeit des Vertrages in den Vertrag ausdrücklich hineinformu-
lieren lassen. Treten die vertraglich vereinbarten Bedingungen dann
nicht ein, gilt der Vertrag als nicht wirksam geschlossen und Sie er-
sparen sich Streitigkeiten, ob ein gesetzliches Rücktrittsrecht nach
§ 3a KSchG überhaupt vorliegt.