Previous Page  68 / 264 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 68 / 264 Next Page
Page Background

60

AK-

Infoservice

Das Bauträgervertragsgesetz (BTVG)

Kernpunkt des Bauträgervertragsgesetzes ist, dass ein Erwerber einer

Wohnung, der vor Fertigstellung einer neu zu errichtenden Wohnung oder

vor Fertigstellung einer durchgreifend sanierten Wohnung

mehr als 150 €/

m² zu bezahlen hat, ausreichend abgesichert werden muss.

Mit den im BTVG genannten Sicherungen soll der Erwerber im Fall des

Konkurses des Bauträgers während der Bauphase seine Zahlungen nicht

verlieren, bzw. nicht mehr bezahlt haben, als er bereits an Gegenleistung

erhalten hat.

Der „Bauträgervertrag“ ist kein eigener, besonderer Vertrag. Man muss

neben einem Vor-, Anwartschafts- oder Kaufvertrag nicht extra einen als

Bauträgervertrag bezeichneten Vertrag abschließen. Wie der Vertrag be-

zeichnet wird, ist vom BTVG aus betrachtet sekundär. Wichtig ist die Ein-

haltung der Vorschriften über die Form (schriftlich) und den Inhalt des Ver-

trages und über die Sicherungsmittel.

Im Falle der Anwendbarkeit des BTVG ist der abzuschließende Kaufver-

trag auf die an einen Bauträgervertrag gestellten gesetzlichen Erforder-

nisse hin zu überprüfen und erforderlichenfalls zu adaptieren.

BEISPIEL 1:

Das Ehepaar M schließt einen Kaufvertrag über eine Eigentumswoh-

nung (87m² groß, Kaufpreis € 185.000,-) ab, das Bauvorhaben befin-

det sich erst im Rohbaustadium. Vereinbarungsgemäß sollen sie

€ 90.000,- binnen 10 Tagen ab Vertragsunterzeichnung bezahlen,

€ 75.000,- spätestens 2 Monate vor dem geplanten Übergabetermin,

den Rest binnen 14 Tagen nach ordnungsgemäßer Übergabe. Der

Kaufvertrag muss den Vorschriften des BTVG entsprechen, insbe-

sondere müssen die Zahlungen der Käufer entsprechend abgesi-

chert werden.

BEISPIEL 2:

Der Eigentümer eines Althauses saniert das Haus wie auch die sie-

ben freien Wohnungen durchgreifend. Die Bauphase dauert von

8/2009 bis Ende 9/2010. Während laufender Sanierung des Hauses

werden 2 Wohnungen abverkauft. Bei einer Wohnung wird der Kauf-