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man dies als Bedingung formulieren. „Mein Angebot zum Ankauf der
Wohnung ..... ist nur dann gültig, wenn ich bis zum ....... (Datum) bei
der Bank XY ein Darlehen in der Höhe von € ....... mit einer Laufzeit
von ... Jahren zu einem maximalen Zinssatz von ... % (oder: mit einer
maximalen monatlichen Rate von € .......) erhalte.“
Gesetzliche Möglichkeiten für einen Rücktritt vom Vertrag
Für alle Verträge, also auch für Kaufverträge über Eigentumswohnungen,
gelten die Bestimmungen des ABGB über die Möglichkeit eines begrün-
deten Rücktrittes vom Vertrag (§§ 918 ff ABGB).
Hier ist festgelegt, dass ein Vertragspartner dann von einem bereits ge-
schlossenen Vertrag zurücktreten kann, wenn der andere Partner „in Ver-
zug“ geraten ist. In Verzug gerät ein Vertragspartner dann, wenn er seine
Leistung bis zu einem vereinbarten Termin nicht erbringt. Für unseren Fall
bedeutet dies, dass der Käufer mit dem Verkäufer im Kauf(anwartschafts)
vertrag jedenfalls einen Termin vereinbaren sollte, zu dem der Verkäufer
seine Leistung (Fertigstellung und Übergabe der Wohnung) zu erbringen
hat. Wenn der Verkäufer zu dem vereinbarten Termin seine Leistung dann
nicht erbringt, gibt es folgende Möglichkeiten:
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Man besteht weiter auf Erfüllung des Vertrages und nimmt die verspä-
tete Fertigstellung bzw. verspätete Übergabe der Wohnung hin. Wenn
man daraus einen Schaden hat und den Verkäufer an der Verspätung
ein Verschulden trifft, so kann Schadenersatz geltend gemacht wer-
den. Der säumige Verkäufer muss beweisen, dass ihn kein Verschul-
den trifft. Für den Fall einer verspäteten Übergabe könnte man im Ver-
trag auch schon im Vorhinein vereinbaren, dass der Verkäufer für jede
Woche der verspäteten Übergabe jedenfalls einen bestimmten Geld-
betrag als „Vertragsstrafe“ zu bezahlen hat.
Man erklärt schriftlich den
Rücktritt vom Vertrag
, wenn der Übergabeter-
min verstreicht, ohne dass die Wohnung ordnungsgemäß Übergeben ist.
ACHTUNG:
Beim Rücktritt vom Vertrag muss Folgendes beachtet werden: In
dem Schreiben muss man dem säumigen Vertragspartner
eine an-
gemessene Nachfrist
– in der er also seine Leistung noch erbringen
kann –
setzen
und gleichzeitig
in dem Schreiben auch gleich den