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AK-

Infoservice

TIPP:

Unterschreiben Sie Verträge keinesfalls, solange Sie sie nicht wirk-

lich ohne Zeitdruck durchgelesen haben und wissen, worauf Sie sich

damit einlassen. Gerade weil es aber höchst unwahrscheinlich ist,

dass Sie schon beim ersten Überfliegen der Verträge alles verstan-

den haben, sollten Sie sich ein paar Tage Bedenkzeit vor der Unter-

schrift ausbedingen. Lassen Sie sich schon vom Wohnungseigen-

tumsorganisator möglichst viel erklären, notieren Sie sich unklare

Punkte und lassen Sie sich dann – vor der Unterschrift – von unab-

hängigen Experten beraten.

Anbot und Anzahlung auf den Kaufpreis:

Unbedingt abzuraten ist da-

von, bereits bei Unterfertigung eines Anbots irgendeine Zahlung zu lei-

sten. Es ist ja noch gar nicht sicher, dass das Anbot vom Verkäufer auch

angenommen wird und es wirklich zu einem Kaufvertrag kommt. Wenn

man schon gezahlt hat und es zu keinem Kaufvertrag kommt, muss man

dann seinem Geld hinterherlaufen. Anzahlungen auf die Provision des Im-

mobilienmaklers sind vor dem Abschluss des Kaufvertrages sowieso

rechtswidrig.

Beim Kauf einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes sollten Zah-

lungen für den Kaufpreis erst erbracht werden, wenn ein formeller Kauf-

vertrag – in dem auch die Zahlungsbedingungen genau festgelegt sind –

errichtet und (beglaubigt) unterzeichnet wurde und der Käufer ausreichend

sichergestellt ist. Sehr oft wird - sinnvollerweise – vorgesehen, dass der

Vertragserrichter (Notar oder Rechtsanwalt)

die Treuhandschaft

über-

nimmt: Er nimmt die Zahlung des Käufers bei Vertragsunterzeichnung ent-

gegen, leitet sie aber erst an den Verkäufer weiter, wenn die grundbücher-

liche Eintragung des Käufers erfolgte oder wenn ihm vom Verkäufer der

sogenannte „Rangordnungsbescheid“ (mit dem die spätere Grundbuch-

eintragung des Eigentumsrechts gesichert wird) ausgehändigt wird. Nur

der, der die „Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Veräuße-

rung“ vorlegt, darf vom Grundbuchführer als neuer Eigentümer eingetra-

gen werden.

Mit einer Treuhandlösung sollte der Verkäufer die Sicherheit haben, seine

Rechtsposition als Eigentümer erst aufzugeben, wenn er dafür das Geld

bekommt; im Gegenzug sollte der Käufer damit abgesichert sein, dass

sein Geld dem Verkäufer erst ausgehändigt wird, wenn die grundbücher-

liche Eigentumsübertragung gesichert oder (noch besser) durchgeführt