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Maßgebliche Umstände können sein:
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die Erwartung der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten (zB der
Förderungsstelle),
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die Aussicht auf steuerliche Vorteile,
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die Aussicht auf eine öffentliche Förderung,
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die Aussicht auf einen Kredit.
Hat ein Unternehmer einem Konsumenten solche Umstände als wahr-
scheinlich dargestellt und treten diese Umstände – ohne Veranlassung
des Konsumenten – dann aber nicht oder in einem erheblich geringeren
Ausmaß ein, kann der Konsument von seiner Vertragserklärung/vom ge-
samten Vertrag zurücktreten.
BEISPIEL:
Ein Bauträger stellt Frau Maier, die sich für eine Eigentumswohnung
interessiert, in Aussicht, dass sie für 80 % des Kaufpreises einen
Kredit zu 4 % Zinsen bei der XY-Bank bekommt. Daraufhin schließt
Frau Maier den Kaufvertrag ab. Die Bank gewährt ihr jedoch keinen
Kredit oder nur in einem viel geringeren Ausmaß. Frau Maier kann
vom Vertrag zurücktreten.
Die schriftliche (!) Rücktrittserklärung ist binnen einer Woche (Datum des
Poststempels) abzusenden. Einschreiben ist unbedingt zu empfehlen.
Die einwöchige Rücktrittsfrist beginnt erst zu laufen, wenn dem Konsu-
menten erkennbar ist, dass die Umstände nicht oder in einem erheblich
geringeren Ausmaß eintreten und er eine schriftliche Belehrung über die-
ses Rücktrittsrecht erhalten hat. Die Rücktrittsfrist endet aber jedenfalls
einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrages durch seinen
Vertragspartner. Das Rücktrittsrecht steht aber dann nicht zu, wenn der
Verbraucher es zu vertreten hat, dass die Umstände nicht eintreten.
BEISPIEL:
Frau Maier, die sich für eine Eigentumswohnung interessiert, gibt
dem Bauträger bekannt, dass sie ein Nettoeinkommen von mtl
€ 1.800,- hat. Der Bauträger stellt ihr daraufhin in Aussicht, dass sie
für 80 % des Kaufpreises einen Kredit zu 4 % Zinsen bei der XY-
Bank bekommt. Daraufhin schließt Frau Maier den Kaufvertrag ab.
Die Bank gewährt ihr jedoch deshalb keinen solchen Kredit, weil sich