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AK-

Infoservice

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ist. Sofern man auf eine Treuhandlösung verzichtet, sollte eine Zahlung an

den Verkäufer nur Zug um Zug gegen Ausfolgung des Rangordnungsbe-

scheids erfolgen.

„Angeld“:

Das ist eine besondere, „sehr gefährliche“ Art einer Anzahlung

auf den Kaufpreis. Nicht jede Anzahlung ist gleichzeitig auch ein Angeld.

Dies müsste schon ausdrücklich vereinbart sein.

Mit einem Angeld, genauso wie mit einer Anzahlung, bekräftigt man sei-

nen Willen den Kaufvertrag abschließen zu wollen. Wenn der Geber eines

Angeldes den Vertrag schuldhaft nicht erfüllt, wenn sich zB der Käufer die

Sache anders überlegt und die Ausführung des Kaufvertrages unterlässt,

so verfällt das Angeld – im Gegensatz zur Anzahlung – automatisch. Der

Empfänger des Angeldes darf dieses behalten; allerdings bestünde noch

die Möglichkeit, das so verlorene Angeld vom Gericht mäßigen zu lassen.

Prinzipiell mag diese „Strafe“ für jemanden, der einen geschlossenen Ver-

trag schuldhaft bricht, durchaus zumutbar sein, aber leider sind die Sach-

lage und die Frage, aus wessen Verschulden der Vertrag gescheitert ist, in

den meisten Fällen nicht so eindeutig.

Viele Makler machen ihre Kunden nicht auf den Charakter eines Angeldes

aufmerksam. Oft ist es sehr strittig, warum der Käufer den Kaufvertrag

schließlich doch nicht ausführt. In diesem Fall findet sich der Geber eines

Angeldes in einer sehr schwierigen Position zu beweisen, dass er nicht

schuldhaft, sondern aus wichtigen Gründen von der Ausführung des

Kaufvertrages Abstand genommen hat.

Kein Anbot sondern gleich der Vertrag

Nicht immer erfolgt der Weg zum Kauf einer Eigentumswohnung über ein

schriftliches Angebot des Interessenten und eine schriftliche Annahme

des Anbots durch den Verkäufer.

Oft wird dem Interessenten nach mehr oder minder ausreichenden Infor-

mationen und Vertragsverhandlungen gleich ein Kaufanwartschaftsver-

trag oder Vorvertrag oder gar der Kaufvertrag zur Unterschrift vorgelegt.

Auch wenn Verträge oft nur als Kaufanwartschaftsvertrag oder Vorvertrag

bezeichnet sind und erst eine Vorstufe des Kaufvertrages darstellen, sind

sie – wenn nichts anderes vereinbart wurde – bereits verbindlich! Hier gilt

vieles, was schon beim Anbot erwähnt wurde; vor der Unterschrift sollte