AK-
Infoservice
51
Preis bietet. Nach der Willenseinigung geht es daran, dass die beiden
Vertragspartner den schriftlichen Kaufvertrag errichten bzw. (zu empfeh-
len) von einem Rechtsanwalt oder Notar errichten lassen und das Ge-
schäft abwickeln. Schreibt der Verkäufer auf ein ihm gesandtes Anbot al-
lerdings zurück, dass er einen höheren Kaufpreis haben wolle oder mit
einer der vom Kaufinteressenten genannten Leistungen, Bedingungen
etc. nicht einverstanden sei, ist keine Anbotsannahme erfolgt; man ist
weiter im Verhandlungsstadium.
Der Vertragserrichter
Wichtig wäre auch, dass das Anbot unter der Bedingung gestellt wird,
dass ein Rechtsanwalt oder Notar des eigenen Vertrauens mit der Errich-
tung der endgültigen Verträge beauftragt wird. In der Praxis kann man
nämlich sagen, dass derjenige, der einen Vertrag vorlegt oder einen Ver-
trag für sich erstellen hat lassen, die bessere Position hat. Kann der Käufer
dies nicht durchsetzen, so sieht er sich oft mit einem Vertragsentwurf kon-
frontiert, der nicht besprochene Vertragsbestandteile enthält aber auch
einige zugesagte Eigenschaften nicht nennt.
In der Praxis werden Kaufverträge über Immobilien aber vom Verkäufer
„diktiert“. Vor allem bei neu errichteten Objekten legt der Bauträger die
vorformulierten Verträge vor, die Vertragserrichtung und -durchführung
durch den eigenen Rechtsanwalt ist dabei nicht möglich. Dabei hat man
vielleicht den Eindruck, dass man die Vertragsbedingungen ohnehin nicht
mehr ändern könne. Wenn allerdings das Angebot inklusive der selbst
formulierten Bedingungen und der schriftlich festgehaltenen Eigenschaf-
ten vom Verkäufer angenommen wurde, diese aber im Vertragstext nicht
enthalten sind, muss man den vorgelegten Kaufvertrag so nicht unter-
schreiben. Im Gegenteil: man hat Anspruch darauf, dass die Anbotsbe-
dingungen, die der Verkäufer ja angenommen hat, im Vertrag aufscheinen.
Eine genaue Prüfung der Vertragsformulierungen durch einen fachkun-
digen Berater Ihrer Wahl sollten Sie jedenfalls veranlassen. Am besten
wäre es, sich noch vor irgendeiner Unterschrift alle zu unterfertigenden
Verträge [Vor-, Kauf(anwartschafts)-, Wohnungseigentums-, Verwaltungs-
vertrag] aushändigen zu lassen, und erst nach Prüfung durch einen Anwalt
des eigenen Vertrauens über einen Kauf zu entscheiden.