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Infoservice
Als Wohnungsinteressent muss man sich auch dessen bewusst sein, dass
man mit der Stellung eines Anbots nur selbst gebunden ist. Der Verkäufer
kann sich aber auch danach noch von weiteren Personen Angebote legen
lassen, um sich das – aus seiner Sicht – beste Angebot auszusuchen. Ein
Angebot bindet in dem Fall also nur den Wohnungsinteressenten, nicht
aber den Verkäufer.
Diese Bindung dauert aber nicht ewig. Der Verkäufer hat – wenn im Ange-
bot nichts anderes genannt ist – eine angemessene Zeit (etwa zwei Wo-
chen) um das Angebot anzunehmen. Für diese Zeit ist man als Anbots-
steller an sein Angebot gebunden.
BEISPIEL:
Wenn man erklärt, eine bestimmte bezeichnete Eigentumswohnung
wie besichtigt, lastenfrei und bestandsfrei zu einem Kaufpreis von zB
€ 150.000,- kaufen zu wollen, dann reicht dies grundsätzlich aus, um
von einem verbindlichen Angebot zu sprechen. Wird dieses Angebot
innerhalb der im Anbot genannten oder angemessenen Frist ange-
nommen, ist der Vertrag zustande gekommen. Die Errichtung des
schriftlichen Kaufvertrages ist dann eigentlich nur mehr eine reine
Formsache.
In der Regel sind in einem Angebot nur die Hauptpunkte des Vertrages
genannt. Alle weiteren Vertragspunkte in den später zu unterschreibenden
Vertragstexten muss man sich nur dann gefallen lassen, wenn sie nicht
unüblich und/oder nicht benachteiligend und/oder nicht sittenwidrig sind.
Wichtig im Zusammenhang mit der Stellung eines Angebotes ist es, dass
man darin alle vom Makler oder vom Verkäufer gemachten Zusagen auf-
nimmt. Man sollte daher nicht nur erklären, die bestimmt bezeichnete Ei-
gentumswohnung zu einem bestimmten Kaufpreis kaufen zu wollen.
TIPP:
Zusätzlich sollte alles, was vom Verkäufer bzw. vom Immobilienmak-
ler zugesichert und mit ihnen besprochen wurde, in das Angebot hi-
neingeschrieben werden. Damit haben Sie dann die eventuell nur
mündlich gemachten Zusagen, an die sich Ihr Vertragspartner bei
der Erstellung des schriftlichen Kaufvertrages vielleicht nicht mehr
erinnern könnte, schriftlich fixiert; diese Zusagen sind dann beweis-
bar Vertragsinhalt geworden. Wurde etwa eine Eigentumswohnung
mit „generalsaniert“ beworben, so sollten Sie dies als eine Ange-