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AK-

Infoservice

Als Wohnungsinteressent muss man sich auch dessen bewusst sein, dass

man mit der Stellung eines Anbots nur selbst gebunden ist. Der Verkäufer

kann sich aber auch danach noch von weiteren Personen Angebote legen

lassen, um sich das – aus seiner Sicht – beste Angebot auszusuchen. Ein

Angebot bindet in dem Fall also nur den Wohnungsinteressenten, nicht

aber den Verkäufer.

Diese Bindung dauert aber nicht ewig. Der Verkäufer hat – wenn im Ange-

bot nichts anderes genannt ist – eine angemessene Zeit (etwa zwei Wo-

chen) um das Angebot anzunehmen. Für diese Zeit ist man als Anbots-

steller an sein Angebot gebunden.

BEISPIEL:

Wenn man erklärt, eine bestimmte bezeichnete Eigentumswohnung

wie besichtigt, lastenfrei und bestandsfrei zu einem Kaufpreis von zB

€ 150.000,- kaufen zu wollen, dann reicht dies grundsätzlich aus, um

von einem verbindlichen Angebot zu sprechen. Wird dieses Angebot

innerhalb der im Anbot genannten oder angemessenen Frist ange-

nommen, ist der Vertrag zustande gekommen. Die Errichtung des

schriftlichen Kaufvertrages ist dann eigentlich nur mehr eine reine

Formsache.

In der Regel sind in einem Angebot nur die Hauptpunkte des Vertrages

genannt. Alle weiteren Vertragspunkte in den später zu unterschreibenden

Vertragstexten muss man sich nur dann gefallen lassen, wenn sie nicht

unüblich und/oder nicht benachteiligend und/oder nicht sittenwidrig sind.

Wichtig im Zusammenhang mit der Stellung eines Angebotes ist es, dass

man darin alle vom Makler oder vom Verkäufer gemachten Zusagen auf-

nimmt. Man sollte daher nicht nur erklären, die bestimmt bezeichnete Ei-

gentumswohnung zu einem bestimmten Kaufpreis kaufen zu wollen.

TIPP:

Zusätzlich sollte alles, was vom Verkäufer bzw. vom Immobilienmak-

ler zugesichert und mit ihnen besprochen wurde, in das Angebot hi-

neingeschrieben werden. Damit haben Sie dann die eventuell nur

mündlich gemachten Zusagen, an die sich Ihr Vertragspartner bei

der Erstellung des schriftlichen Kaufvertrages vielleicht nicht mehr

erinnern könnte, schriftlich fixiert; diese Zusagen sind dann beweis-

bar Vertragsinhalt geworden. Wurde etwa eine Eigentumswohnung

mit „generalsaniert“ beworben, so sollten Sie dies als eine Ange-