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Wichtig bei Verkauf bzw. Kauf einer Eigentumswohnung ist vor allem die

Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Veräußerung

: Hat

ein Liegenschaftseigentümer die Absicht, seine Liegenschaft zu veräu-

ßern, kann er einen Rangordnungsbescheid darüber erwirken und ihn im

Grundbuch anmerken lassen. Dieser Beschluss wird nur in einfacher Aus-

fertigung ausgestellt und hat

ein Jahr Gültigkeit

. Innerhalb dieses Jahres

kann nur derjenige als neuer Eigentümer im Range dieser Anmerkung ein-

getragen werden, der diesen Bescheid vorlegt. Wenn man sein Eigen-

tumsrecht aber nicht innerhalb der Gültigkeit der Rangordnung (also in-

nerhalb eines Jahres) eintragen lässt, hat man aus der Rangordnung he-

raus keinerlei Sicherheit mehr.

Grundbuchauszug

Beim Erwerb einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheims ist es un-

umgänglich, sich anhand des Grundbuchs zu informieren, wer „bücher-

licher“ Eigentümer des Objekts ist und welche Belastungen eingetragen

sind. Wenn Wohnungseigentum auf dieser Liegenschaft begründet wurde,

ist dies im Grundbuchauszug links oben vermerkt.

Umstände, die aus dem Grundbuch ersichtlich sind, aber dennoch vom

Käufer übersehen werden, können später nicht mehr als Mangel geltend

gemacht werden.

Das Grundbuch – früher tatsächlich ein gebundenes Buch – wird von den

Bezirksgerichten nunmehr mit EDV geführt. Man kann bei jedem Bezirksge-

richt Einsicht nehmen (kostenlos) oder sich auch einen Auszug ausdrucken

lassen (gebührenpflichtig). Auch die Notare und viele Rechtsanwälte kön-

nen mittlerweile mit ihren Computern direkt Grundbuchauszüge abrufen.

Neben dem EDV-Grundbuch besteht auch noch eine

Urkundensamm-

lung

: jede Eintragung im Grundbuch muss ja auf Grund einer Urkunde

(Kaufvertrag, Wohnungseigentumsvertrag, Einantwortung im Erbfall, etc.)

erfolgen. Auch in diese Urkunden kann man – allerdings nicht so einfach

wie beim EDV-geführten Grundbuch am Bildschirm – Einsicht nehmen.

Auf den ersten Blick sind die Grundbuchauszüge sicher recht unüber-

sichtlich, vor allem wenn es viele Miteigentümer gibt und auch zahlreiche

Pfandrechte (Hypotheken) eingetragen sind. In besonderem Maße gilt

dies für Grundbuchauszüge bei sehr großen Wohnungseigentumsanla-

gen, wo der EDV-Ausdruck über die ganze Liegenschaft oft mehrere Dut-