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stungen sind den konkreten Eigentumsanteilen, die sie betreffen, zuge-
ordnet. Sie belasten den jeweiligen Wohnungseigentümer (Eigentümer
des betreffenden Liegenschaftsanteils) und gehen mit der Eigentumsü-
bertragung auf den neuen Wohnungseigentümer über, sofern keine La-
stenfreistellung durchgeführt wird.
TIPP:
Die im Grundbuch eingetragene Höhe eines Pfandrechts sagt nichts
über die konkrete Höhe der aktuell noch aushaftenden Verbindlich-
keiten! Wenn ein Pfandrecht eingetragen ist, kann die Schuld schon
fast zur Gänze (oder überhaupt ganz) getilgt sein; es kann aber auch
sein, dass die aktuelle Schuld das eingetragene Pfandrecht über-
steigt (wenn es zu einem längeren Zahlungsverzug gekommen ist).
Unbedingt daher vor dem Kauf den aktuellen Stand beim Darlehens-
geber erfragen!
Grundbucheintragungen können nur auf Grund schriftlicher Urkunden er-
folgen. Diese Urkunden werden durchnummeriert in der nach Jahren ge-
ordneten Urkundensammlung aufbewahrt, die ebenfalls öffentlich zu-
gänglich ist.
Grundbucheintragungen
Es gibt drei Arten von Eintragungen: Einverleibung – Vormerkung – An-
merkung
Einverleibung
Die Einverleibung dient dem
unbedingten Rechtserwerb
beziehungs-
weise Rechtsverlust. Einverleibt wird zB das Eigentumsrecht, ein Pfand-
recht, eine Dienstbarkeit, aber auch die Löschung eines Pfandrechtes
oder einer Dienstbarkeit. Das Wohnungseigentum wird durch Einverlei-
bung (Eintragung im Eigentumsblatt) erworben. Wird auf einer Liegen-
schaft erstmals Wohnungseigentum einverleibt, so ist im Gutsbestands-
blatt das Wort „Wohnungseigentum“ einzutragen.
Wurde eine Eigentumswohnung von einem früheren Eigentümer verkauft
und soll der neue Eigentümer ins Grundbuch eingetragen werden, so sind
zur Einverleibung in der Regel folgende Urkunden nötig:
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Ein Kaufvertrag mit beglaubigten Unterschriften von Käufer und Ver-
käufer.