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DER WOHNUNGSKAUF

Abschluss von Verträgen

Verträge, auch Kaufverträge über Eigentumswohnungen, Grundstücke

und Häuser, kommen grundsätzlich bereits durch

Willenseinigung

zu-

stande. Auch eine nur mündliche Einigung – selbst wenn hier natürlich

Beweisprobleme bestehen – ist verbindlich.

Glauben Sie also nicht, dass der Kaufvertrag erst mit Unterschreiben des

schriftlichen Kaufvertragsentwurfes zustande kommt. Bereits wenn Über-

einstimmung über die wesentlichsten Vertragspunkte (jedenfalls Kaufob-

jekt und Kaufpreis) besteht, sowie der Wille des Käufers, zu diesen Bedin-

gungen vom Verkäufer kaufen zu wollen, und der Wille des Verkäufers, zu

denselben Bedingungen an den Käufer verkaufen zu wollen, erklärt wur-

den, ist der Kaufvertrag geschlossen. Auch dann, wenn darüber später

eine Urkunde (der schriftliche Kaufvertrag) errichtet wird.

Der Vertrag wird also in der Regel durch ein An(ge)bot des einen Vertrags-

partners und Annahme dieses Angebots durch den anderen Vertragspart-

ner bereits perfekt. Auch dann, wenn diese Vertragserklärungen nur

mündlich abgegeben wurden. Zu Beweiszwecken ist aber natürlich anzu-

raten, dass man solche Erklärungen – ein Anbot bzw. die Annahme des

Anbots immer schriftlich abgibt bzw. verlangt.

Das Anbot zum Abschluss eines Vertrages

Beim Kauf einer Eigentumswohnung stellt sich im Regelfall der Ablauf bis

zur Unterschrift unter den Kaufvertrag so dar: Nach einer, besser mehre-

ren Wohnungsbesichtigungen verlangt der Verkäufer bzw. sein Immobili-

enmakler vom Interessenten die Stellung eines schriftlichen Angebots.

Damit wollen Verkäufer und Makler jemanden, der an der Wohnung be-

reits großes Interesse hat, „bei der Stange halten“.

Wenn man ein An(ge)bot unterschreibt, muss man sich dessen bewusst

sein, dass man damit nicht bestätigt, etwas angeboten bekommen zu ha-

ben. Vielmehr bietet man damit selbst etwas VERBINDLICH an; nämlich

die besichtigte Wohnung zum bekannt gegebenen Preis zu kaufen.