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AK-

Infoservice

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes. Diese erhält

man, wenn die mit dem Kauf zusammenhängenden Steuern und Ge-

bühren bezahlt sind. (Bestimmte Vertreter der Kaufvertragsparteien

– ein Rechtsanwalt oder Notar – sind aber berechtigt, die Grunder-

werbsteuer und die Gerichtsgebühren gleich selbst zu berechnen und

abzuführen. In diesem Fall ist keine Unbedenklichkeitsbescheinigung

mehr notwendig, sondern nur die „Selbstberechnungserklärung“ des

Rechtsanwaltes oder Notars. Dadurch kann die Eintragung des Eigen-

tumsrechtes beschleunigt werden.)

Der Staatsbürgerschaftsnachweis des Käufers

Ist der Käufer Ausländer, ist die Bewilligung der Grundverkehrskom-

mission beizubringen.

Eventuell sind auch weitere nach landesgesetzlichen Vorschriften er-

forderliche Bewilligungen nachzuweisen.

Vormerkung

Die Vormerkung im Grundbuch dient dem

bedingten Rechtserwerb

oder

-verlust. Die Vormerkung ist möglich, wenn etwa die zur Eintragung be-

stimmten Urkunden noch nicht den nötigen Erfordernissen entsprechen.

Durch Vormerkung wahrt sich der Antragsteller seinen Rang; er verhindert

dadurch, dass bis zur Einverleibung seines Eigentumsrechts andere Per-

sonen Rechte an der Liegenschaft erwerben, die seinem Rechtserwerb

entgegenstehen.

Kommt das Rechtsgeschäft dann nicht zustande oder wird es rückgängig

gemacht, kann die Vormerkung wieder gelöscht werden. Kommt es zu-

stande und werden auch die Urkunden in der entsprechenden Form bei-

gebracht, so erhält die Vormerkung durch Rechtfertigung der Vormerkung

die Wirkung einer Einverleibung.

Anmerkung

Die Anmerkung dient der

Ersichtlichmachung bestimmter Umstände

.

Dies wären etwa die Streitanmerkung der Klage eines Wohnungseigen-

tumsbewerbers gegen den säumigen Liegenschaftseigentümer auf Ein-

verleibung des Wohnungseigentums, die Anmerkung der Rangordnung,

die Anmerkung einer Zwangsverwaltung oder die Anmerkung der Kon-

kurseröffnung.

Ist die Anmerkung im Grundbuch erfolgt, so kann sich niemand darauf

berufen, er habe bestimmte Handlungen in Unkenntnis der angemerkten

Umstände gesetzt.