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Außerdem werden in einem Wohnungseigentumsvertrag Regelungen zum
Beispiel über die Verteilung besonderer Aufwendungen, über die Verwal-
tung oder auch über die Nutzung der allgemeinen Teile der Liegenschaft
getroffen.
Der Wohnungseigentumsvertrag sollte zumindest enthalten:
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Die Namen der Vertragspartner (alle Miteigentümer bzw. Wohnungsei-
gentumsbewerber)
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Bezeichnung der Liegenschaft
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Bezeichnung der Wohnungseigentumsobjekte, ihr Zubehör und ihre
Nutzwerte.
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Die Erklärung, dass alle Miteigentümer bzw. Wohnungseigentumsbe-
werber einander wechselseitig das Wohnungseigentum an bestimmt-
bezeichneten Objekten einräumen.
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Benützungsregelungen für gemeinsame Teile der Liegenschaft
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Wenn die Aufteilung der Aufwendungen für die Liegenschaft (Betriebs-
kosten, Beiträge zur Instandhaltungsrücklage etc) nach einem anderen
Schlüssel als nach dem Nutzwertschlüssel erfolgen soll, so sollte der
abweichende Aufteilungsschlüssel (zB Aufteilung nach dem Nutzflä-
chenschlüssel) auch im Wohnungseigentumsvertrag vereinbart wer-
den. Vor allem im Altbau-Wohnungseigentum wird oft die Aufteilung
der Aufwendungen nach dem Nutzflächenschlüssel vereinbart.
TIPP:
Wenn Sie eine bereits bestehende Eigentumswohnung erwerben,
muss man den Wohnungseigentumsvertrag, wie er zwischen den ur-
sprünglichen (ersten) Wohnungseigentümern abgeschlossen worden
ist, als Tatsache hinnehmen. Trotzdem sollten Sie den Wohnungsei-
gentumsvertrag noch vor dem Kauf prüfen. Der Wohnungseigen-
tumsvertrag kann in der Urkundensammlung in der Grundbuchabtei-
lung des zuständigen Bezirksgerichts eingesehen und auch kopiert
werden.
Die Vereinbarungen im Wohnungseigentumsvertrag können (zumindest
teilweise) von den Wohnungseigentümern später wieder abgeändert wer-
den. In der Regel werden dazu jedoch einstimmige Beschlüsse notwendig
sein, die in der Praxis kaum erreicht werden.