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AK-

Infoservice

Außerdem werden in einem Wohnungseigentumsvertrag Regelungen zum

Beispiel über die Verteilung besonderer Aufwendungen, über die Verwal-

tung oder auch über die Nutzung der allgemeinen Teile der Liegenschaft

getroffen.

Der Wohnungseigentumsvertrag sollte zumindest enthalten:

Die Namen der Vertragspartner (alle Miteigentümer bzw. Wohnungsei-

gentumsbewerber)

Bezeichnung der Liegenschaft

Bezeichnung der Wohnungseigentumsobjekte, ihr Zubehör und ihre

Nutzwerte.

Die Erklärung, dass alle Miteigentümer bzw. Wohnungseigentumsbe-

werber einander wechselseitig das Wohnungseigentum an bestimmt-

bezeichneten Objekten einräumen.

Benützungsregelungen für gemeinsame Teile der Liegenschaft

Wenn die Aufteilung der Aufwendungen für die Liegenschaft (Betriebs-

kosten, Beiträge zur Instandhaltungsrücklage etc) nach einem anderen

Schlüssel als nach dem Nutzwertschlüssel erfolgen soll, so sollte der

abweichende Aufteilungsschlüssel (zB Aufteilung nach dem Nutzflä-

chenschlüssel) auch im Wohnungseigentumsvertrag vereinbart wer-

den. Vor allem im Altbau-Wohnungseigentum wird oft die Aufteilung

der Aufwendungen nach dem Nutzflächenschlüssel vereinbart.

TIPP:

Wenn Sie eine bereits bestehende Eigentumswohnung erwerben,

muss man den Wohnungseigentumsvertrag, wie er zwischen den ur-

sprünglichen (ersten) Wohnungseigentümern abgeschlossen worden

ist, als Tatsache hinnehmen. Trotzdem sollten Sie den Wohnungsei-

gentumsvertrag noch vor dem Kauf prüfen. Der Wohnungseigen-

tumsvertrag kann in der Urkundensammlung in der Grundbuchabtei-

lung des zuständigen Bezirksgerichts eingesehen und auch kopiert

werden.

Die Vereinbarungen im Wohnungseigentumsvertrag können (zumindest

teilweise) von den Wohnungseigentümern später wieder abgeändert wer-

den. In der Regel werden dazu jedoch einstimmige Beschlüsse notwendig

sein, die in der Praxis kaum erreicht werden.