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nachträglichen Bauführung zu stellen. Antragsberechtigt ist jeder Mitei-

gentümer (Wohnungseigentümer) beziehungsweise Wohnungseigen-

tumsbewerber.

BEISPIEL:

Ein Wohnungseigentümer im Erdgeschoß vergrößert einige Jahre

nach Errichtung der Wohnhausanlage seine Wohnung durch einen

Zubau.

5. Wenn sich die Nutzwerte dadurch ändern, dass Teile eines Wohnungs-

eigentumsobjektes abgetrennt und dem unmittelbar angrenzenden

Nachbarobjekt angefügt werden oder das mit einem Wohnungseigen-

tumsobjekt verbundene Zubehör (Kellerabteil und dergleichen) einem

anderen Wohnungseigentumsobjekt zugeschlagen wird. Der Antrag zur

neuen Nutzwertfestsetzung muss von den beiden beteiligten Woh-

nungseigentümern gemeinsam gestellt werden.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Obwohl im WEG nicht ausdrück-

lich erwähnt, hat die Rechtsprechung auch in anderen Fällen Anträge auf

Neufestsetzung des Nutzwertes zugelassen. Als Beispiel seien etwa die

Umwidmung einer Wohnung in ein Geschäftslokal oder in eine Arztpraxis

genannt; damit wird das Objekt in der Regel ja mehr wert. Auch die nach-

trägliche Umwidmung eines allgemeinen Teils der Liegenschaft (Garten-

fläche) in das Zubehör-Wohnungseigentum eines Wohnungseigentümers

rechtfertigt eine Neufestsetzung der Nutzwerte.

Einvernehmliche Änderung der Nutzwerte

Die Nutzwerte können nicht nur über einen Antrag/ein Verfahren bei Ge-

richt bzw. bei der Schlichtungsstelle neu festgesetzt werden. Es ist auch

möglich, vom ursprünglichen Nutzwertgutachten oder von einer gericht-

lichen Nutzwertfestsetzung durch eine

einstimmige, schriftliche Verein-

barung

aller Wohnungseigentümer abzuweichen.

Dazu muss (zB vom Verwalter oder von einem Wohnungseigentümer) ein

neues Nutzwertgutachten

eines Sachverständigen eingeholt werden

und sämtliche Wohnungseigentümer müssen den Ergebnissen dieses

neuen Gutachtens öffentlich beglaubigt schriftlich zustimmen.