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nachträglichen Bauführung zu stellen. Antragsberechtigt ist jeder Mitei-
gentümer (Wohnungseigentümer) beziehungsweise Wohnungseigen-
tumsbewerber.
BEISPIEL:
Ein Wohnungseigentümer im Erdgeschoß vergrößert einige Jahre
nach Errichtung der Wohnhausanlage seine Wohnung durch einen
Zubau.
5. Wenn sich die Nutzwerte dadurch ändern, dass Teile eines Wohnungs-
eigentumsobjektes abgetrennt und dem unmittelbar angrenzenden
Nachbarobjekt angefügt werden oder das mit einem Wohnungseigen-
tumsobjekt verbundene Zubehör (Kellerabteil und dergleichen) einem
anderen Wohnungseigentumsobjekt zugeschlagen wird. Der Antrag zur
neuen Nutzwertfestsetzung muss von den beiden beteiligten Woh-
nungseigentümern gemeinsam gestellt werden.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Obwohl im WEG nicht ausdrück-
lich erwähnt, hat die Rechtsprechung auch in anderen Fällen Anträge auf
Neufestsetzung des Nutzwertes zugelassen. Als Beispiel seien etwa die
Umwidmung einer Wohnung in ein Geschäftslokal oder in eine Arztpraxis
genannt; damit wird das Objekt in der Regel ja mehr wert. Auch die nach-
trägliche Umwidmung eines allgemeinen Teils der Liegenschaft (Garten-
fläche) in das Zubehör-Wohnungseigentum eines Wohnungseigentümers
rechtfertigt eine Neufestsetzung der Nutzwerte.
Einvernehmliche Änderung der Nutzwerte
Die Nutzwerte können nicht nur über einen Antrag/ein Verfahren bei Ge-
richt bzw. bei der Schlichtungsstelle neu festgesetzt werden. Es ist auch
möglich, vom ursprünglichen Nutzwertgutachten oder von einer gericht-
lichen Nutzwertfestsetzung durch eine
einstimmige, schriftliche Verein-
barung
aller Wohnungseigentümer abzuweichen.
Dazu muss (zB vom Verwalter oder von einem Wohnungseigentümer) ein
neues Nutzwertgutachten
eines Sachverständigen eingeholt werden
und sämtliche Wohnungseigentümer müssen den Ergebnissen dieses
neuen Gutachtens öffentlich beglaubigt schriftlich zustimmen.