Previous Page  44 / 264 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 44 / 264 Next Page
Page Background

36

AK-

Infoservice

BEISPIEL:

Wenn etwa bei der Nutzwertberechnung eines Objektes nicht von der

tatsächlichen Nutzfläche von 146 m² ausgegangen wurde, sondern

von nur 46 m².

2. Wenn das Nutzwertgutachten des Sachverständigen von den tatsäch-

lichen Gegebenheiten abweicht, kann binnen einem Jahr ab erstma-

liger Einverleibung des Wohnungseigentums ein Antrag auf Neufestset-

zung der Nutzwerte gestellt werden. Antragsberechtigt ist jeder Mitei-

gentümer (Wohnungseigentümer) beziehungsweise Wohnungseigen-

tumsbewerber. Die Jahresfrist beginnt erst ab dem Zeitpunkt zu laufen,

zu dem der Wohnungseigentumsbewerber von der Eintragung des

Wohnungseigentums im Grundbuch verständigt wurde. Nur Fehler von

mehr als 3 % können geltend gemacht werden.

BEISPIEL:

Das erste Nutzwertgutachten wird auf Grund von Bauplänen erstellt.

Die Naturmaße weichen jedoch um mehr als 3 % von den Planma-

ßen ab.

3. Wenn sich der ursprünglich festgesetzte Nutzwert eines Wohnungsei-

gentumsobjektes durch eine – gegenüber den ursprünglichen Grundla-

gen der Nutzwertberechnung – abweichenden Bauführung um mehr als

3 % ändert; ein solcher Antrag ist innerhalb eines Jahres ab Vollendung

der ursprünglichen Bauführung zu stellen. Antragsberechtigt ist jeder

Miteigentümer (Wohnungseigentümer) beziehungsweise Wohnungsei-

gentumsbewerber.

BEISPIEL:

Das Nutzwertgutachten wurde auf Grund der Pläne erstellt, welche

u.a. die Errichtung einer 84 m² großen Dachgeschoßwohnung mit

einer 10 m² großen Terrasse vorsahen. Im Zuge der Errichtung der

Wohnhausanlage wurde diese Dachgeschoßwohnung jedoch mit ei-

ner 70 m² großen Terrasse ausgestattet.

4. Wenn sich der ursprünglich festgesetzte Nutzwert eines Wohnungsei-

gentumsobjektes nach Vollendung der Errichtung der Wohnhausanlage

nachträglich durch bauliche Vorgänge auf der Liegenschaft wesentlich

ändert. Ein solcher Antrag ist innerhalb eines Jahres ab Vollendung der