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BEISPIEL:
Wenn etwa bei der Nutzwertberechnung eines Objektes nicht von der
tatsächlichen Nutzfläche von 146 m² ausgegangen wurde, sondern
von nur 46 m².
2. Wenn das Nutzwertgutachten des Sachverständigen von den tatsäch-
lichen Gegebenheiten abweicht, kann binnen einem Jahr ab erstma-
liger Einverleibung des Wohnungseigentums ein Antrag auf Neufestset-
zung der Nutzwerte gestellt werden. Antragsberechtigt ist jeder Mitei-
gentümer (Wohnungseigentümer) beziehungsweise Wohnungseigen-
tumsbewerber. Die Jahresfrist beginnt erst ab dem Zeitpunkt zu laufen,
zu dem der Wohnungseigentumsbewerber von der Eintragung des
Wohnungseigentums im Grundbuch verständigt wurde. Nur Fehler von
mehr als 3 % können geltend gemacht werden.
BEISPIEL:
Das erste Nutzwertgutachten wird auf Grund von Bauplänen erstellt.
Die Naturmaße weichen jedoch um mehr als 3 % von den Planma-
ßen ab.
3. Wenn sich der ursprünglich festgesetzte Nutzwert eines Wohnungsei-
gentumsobjektes durch eine – gegenüber den ursprünglichen Grundla-
gen der Nutzwertberechnung – abweichenden Bauführung um mehr als
3 % ändert; ein solcher Antrag ist innerhalb eines Jahres ab Vollendung
der ursprünglichen Bauführung zu stellen. Antragsberechtigt ist jeder
Miteigentümer (Wohnungseigentümer) beziehungsweise Wohnungsei-
gentumsbewerber.
BEISPIEL:
Das Nutzwertgutachten wurde auf Grund der Pläne erstellt, welche
u.a. die Errichtung einer 84 m² großen Dachgeschoßwohnung mit
einer 10 m² großen Terrasse vorsahen. Im Zuge der Errichtung der
Wohnhausanlage wurde diese Dachgeschoßwohnung jedoch mit ei-
ner 70 m² großen Terrasse ausgestattet.
4. Wenn sich der ursprünglich festgesetzte Nutzwert eines Wohnungsei-
gentumsobjektes nach Vollendung der Errichtung der Wohnhausanlage
nachträglich durch bauliche Vorgänge auf der Liegenschaft wesentlich
ändert. Ein solcher Antrag ist innerhalb eines Jahres ab Vollendung der